Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 6b.2 (Zeitliche Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften) EStH

Zeitliche Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an KapitalgesellschaftenHinweis der Finanzverwaltung zu § 6b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: A betreibt ein Einzelunternehmen und ist außerdem als Mitunternehmer zu 50 % an der A-B OHG beteiligt, die gewerbliche Einkünfte erzielt. Im Einzelunternehmen entspricht das Wj. dem Kj. Die OHG hat ein abweichendes Wj. vom 01.07. bis 30.06. A veräußert in seinem…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

A betreibt ein Einzelunternehmen und ist außerdem als Mitunternehmer zu 50 % an der A-B OHG beteiligt, die gewerbliche Einkünfte erzielt. Im Einzelunternehmen entspricht das Wj. dem Kj. Die OHG hat ein abweichendes Wj. vom 01.07. bis 30.06.

A veräußert in seinem Einzelunternehmen im Jahr 02 Anteile an Kapitalgesellschaften mit einem Gewinn von 400.000 €. Auch die A-B OHG veräußert Anteile an Kapitalgesellschaften mit einem Gewinn von 400.000 €, wovon 200.000 € anteilig auf A entfallen, im Februar 02 (Variante 1) oder im November 02 (Variante 2).

Rechtsfolgen

Variante 1:

a) Einzelunternehmen:

Der Gewinn aus der Veräußerung (400.000 €) ist dem VZ 02 zuzuordnen.

b) A-B OHG:

Der Gewinn des abweichenden Wj. 01/02 ist im VZ 02 steuerlich zu erfassen. Aus diesem Grund ist der Gewinn aus der Veräußerung (Gewinnanteil des A: 200.000 €) ebenfalls dem VZ 02 zuzuordnen.

c) Höchstbetrag 500.000 €:

Da dem VZ 02 Gewinne des A aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften von insgesamt 600.000 € zuzuordnen sind, kommt bei ihm der Höchstbetrag von 500.000 € zum Tragen. A kann wählen, in welchem Unternehmen er den über den Höchstbetrag hinaus gehenden Gewinn von 100.000 € als laufenden Gewinn, der ggf. dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, ansetzt.

Variante 2:

a) Einzelunternehmen:

Der Gewinn aus der Veräußerung (400.000 €) ist dem VZ 02 zuzuordnen.

b) A-B OHG:

Der Gewinn des abweichenden Wj. 02/03 ist im VZ 03 steuerlich zu erfassen. Aus diesem Grund ist der Gewinn aus der Veräußerung (Gewinnanteil des A: 200.000 €) ebenfalls dem VZ 03 zuzuordnen.

c) Höchstbetrag 500.000 €:

Da die Gewinne des A aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften von 400.000 € dem VZ 02 und von 200.000 € dem VZ 03 zuzuordnen sind, ist der Höchstbetrag von 500.000 € in keinem der beiden VZ überschritten.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 6b EStG – Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter

(1) ¹Steuerpflichtige, die Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, Gebäude oder Binnenschiffe veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. ²Der Abzug ist zulässig bei…

§ 6b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 6b EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 6b EStG

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