H 6b.2 (Zeitliche Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften) EStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: A betreibt ein Einzelunternehmen und ist außerdem als Mitunternehmer zu 50 % an der A-B OHG beteiligt, die gewerbliche Einkünfte erzielt. Im Einzelunternehmen entspricht das Wj. dem Kj. Die OHG hat ein abweichendes Wj. vom 01.07. bis 30.06. A veräußert in seinem…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel:
A betreibt ein Einzelunternehmen und ist außerdem als Mitunternehmer zu 50 % an der A-B OHG beteiligt, die gewerbliche Einkünfte erzielt. Im Einzelunternehmen entspricht das Wj. dem Kj. Die OHG hat ein abweichendes Wj. vom 01.07. bis 30.06.
A veräußert in seinem Einzelunternehmen im Jahr 02 Anteile an Kapitalgesellschaften mit einem Gewinn von 400.000 €. Auch die A-B OHG veräußert Anteile an Kapitalgesellschaften mit einem Gewinn von 400.000 €, wovon 200.000 € anteilig auf A entfallen, im Februar 02 (Variante 1) oder im November 02 (Variante 2).
Rechtsfolgen
Variante 1:
a) Einzelunternehmen:
Der Gewinn aus der Veräußerung (400.000 €) ist dem VZ 02 zuzuordnen.
b) A-B OHG:
Der Gewinn des abweichenden Wj. 01/02 ist im VZ 02 steuerlich zu erfassen. Aus diesem Grund ist der Gewinn aus der Veräußerung (Gewinnanteil des A: 200.000 €) ebenfalls dem VZ 02 zuzuordnen.
c) Höchstbetrag 500.000 €:
Da dem VZ 02 Gewinne des A aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften von insgesamt 600.000 € zuzuordnen sind, kommt bei ihm der Höchstbetrag von 500.000 € zum Tragen. A kann wählen, in welchem Unternehmen er den über den Höchstbetrag hinaus gehenden Gewinn von 100.000 € als laufenden Gewinn, der ggf. dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, ansetzt.
Variante 2:
a) Einzelunternehmen:
Der Gewinn aus der Veräußerung (400.000 €) ist dem VZ 02 zuzuordnen.
b) A-B OHG:
Der Gewinn des abweichenden Wj. 02/03 ist im VZ 03 steuerlich zu erfassen. Aus diesem Grund ist der Gewinn aus der Veräußerung (Gewinnanteil des A: 200.000 €) ebenfalls dem VZ 03 zuzuordnen.
c) Höchstbetrag 500.000 €:
Da die Gewinne des A aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften von 400.000 € dem VZ 02 und von 200.000 € dem VZ 03 zuzuordnen sind, ist der Höchstbetrag von 500.000 € in keinem der beiden VZ überschritten.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 6b EStG – Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
(1) ¹Steuerpflichtige, die Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, Gebäude oder Binnenschiffe veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. ²Der Abzug ist zulässig bei…
§ 6b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 6b EStG
20 von 29 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 6b.1 EStR – Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter i. S. d. § 6b EStGEStH
- R 6b.2 EStR – Übertragung aufgedeckter stiller Reserven und Rücklagenbildung nach § 6b EStGEStH
- R 6b.3 EStR – Sechs-Jahres-Frist i. S. d. § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStGEStH
- H 6b.1 (Abbruchkosten) EStH – AbbruchkostenEStH
- H 6b.1 (Aufwuchs auf Grund und Boden) EStH – Aufwuchs auf Grund und BodenEStH
- H 6b.1 (Entnahme) EStH – EntnahmeEStH
- H 6b.1 (Freiwilliger Landtausch) EStH – Freiwilliger LandtauschEStH
- H 6b.1 (Grund und Boden) EStH – Grund und BodenEStH
- H 6b.1 (Nicht begünstigte Wirtschaftsgüter) EStH – Nicht begünstigte WirtschaftsgüterEStH
- H 6b.1 (Tausch) EStH – TauschEStH
- H 6b.1 (Umlegungs‑ und Flurbereinigungsverfahren) EStH – Umlegungs‑ und FlurbereinigungsverfahrenEStH
- H 6b.1 (Veräußerung) EStH – VeräußerungEStH
- H 6b.1 (Veräußerung aus dem Gesamthandsvermögen) EStH – Veräußerung aus dem GesamthandsvermögenEStH
- H 6b.1 (Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums) EStH – Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen EigentumsEStH
- H 6b.2 (Anschaffungszeitpunkt) EStH – AnschaffungszeitpunktEStH
- H 6b.2 (Ausscheiden eines Mitunternehmers) EStH – Ausscheiden eines MitunternehmersEStH
- H 6b.2 (Buchwert) EStH – BuchwertEStH
- H 6b.2 (Einlage) EStH – EinlageEStH
- H 6b.2 (Gewinnzuschlag) EStH – GewinnzuschlagEStH
- H 6b.2 (Herstellungsbeginn) EStH – HerstellungsbeginnEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 6b EStG
6 von 44 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 21.05.2026, IV R 21/23Stille Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes können auch auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA übertragen werden, an der die…
- BFH, Urteil vom 02.07.2025, XI R 27/22Hat ein bilanzierender Steuerpflichtiger eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zu Unrecht gebildet, begründet dies einen Bilanzierungsfehler, der nach den Regeln des formellen Bilanzenzusammenhangs…
- BFH, Urteil vom 14.05.2025, VI R 9/23Die bloße Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks aufgrund eines Vertrags mit dem von der Gemeinde beauftragten Erschließungsträger führt nicht zu einer gewerblichen…
- BFH, Urteil vom 20.03.2025, VI R 20/23Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
- BFH, Urteil vom 12.12.2024, IV R 24/22Die gesellschafterbezogene und rechtsträgerübergreifende Übertragung stiller Reserven nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt durch die (erfolgsneutrale) Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten…
- BFH, Urteil vom 27.09.2023, IV R 8/211. Die betriebsbezogene Betrachtung im Rahmen des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt auch bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen. 2. Die Übertragung eines Gewinns nach § 6b EStG auf einen…
Können Sie H 6b.2 (Zeitliche Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften) EStH anwenden?
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Unter welchen Voraussetzungen darf ein steuerliches Wahlrecht abweichend von der Handelsbilanz ausgeübt werden?
- Es muss ein steuerliches Wahlrecht vorliegen (z. B. § 6b EStG, Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG)
- Aufnahme in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse (§ 5 Abs. 1 S. 2 EStG)
- Inhalt: Tag der Anschaffung/Herstellung, AK/HK, Vorschrift des Wahlrechts, Abschreibungen (§ 5 Abs. 1 S. 3 EStG)
- Ausnahme: gesetzlich verlangte Übereinstimmung, z. B. § 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 2 EStG
Typische Nachfrage: Was ist die Folge, wenn das Verzeichnis nicht geführt wird?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche