Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 6c (Antrag auf Rücklage) EStH

Antrag auf RücklageHinweis der Finanzverwaltung zu § 6c EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautWird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermittelt und ein Antrag auf Rücklage nach § 6b gestellt, ist der Antrag dahin auszulegen, dass ein Abzug nach § 6c Abs. 1 begehrt wird (BFH vom 30.01.2013 – III R 72/11, BStBl II S. 684). Berechnungsbeispiel Ein Stpfl., der den Gewinn nach § 4…

Amtlicher Wortlaut

Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermittelt und ein Antrag auf Rücklage nach § 6b gestellt, ist der Antrag dahin auszulegen, dass ein Abzug nach § 6c Abs. 1 begehrt wird (>BFH vom 30.01.2013 – III R 72/11, BStBl II S. 684).

Berechnungsbeispiel

Ein Stpfl., der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermittelt, hat ein Werkstattgebäude für 15.000 € veräußert, auf das im Veräußerungszeitpunkt noch insgesamt 3.000 € AfA hätten vorgenommen werden können. Die Veräußerungskosten betragen 1.000 €. Der Stpfl. will für den bei der Veräußerung erzielten Gewinn § 6c in Anspruch nehmen. Er nimmt im Veräußerungsjahr für 4.000 € und in den beiden folgenden Wj. für 1.000 € und 2.000 € nach § 6b Abs. 1 Satz 3 begünstigte Erweiterungen an seinem Ladengebäude vor.

Der Veräußerungserlös gilt ohne Rücksicht darauf, wann er tatsächlich zufließt, als im Veräußerungsjahr vereinnahmt. Entsprechend gelten die Veräußerungskosten als im Veräußerungsjahr verausgabt. Die Veräußerung des Werkstattgebäudes führt deshalb zu einem nach § 6c begünstigten Gewinn von 15.000 € (Veräußerungserlös) – 3.000 € („Restbuchwert“) – 1.000 € (Veräußerungskosten) = 11.000 €. Da der Stpfl. im Veräußerungsjahr von den Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten der in diesem Jahr vorgenommenen Neuinvestitionen einen Abzug von 4.000 € vornimmt, liegt in Höhe dieser 4.000 € eine Betriebsausgabe vor, so dass sich von dem Gewinn aus der Veräußerung des Gebäudes nur noch ein Betrag von (11.000 € – 4.000 €) = 7.000 € auswirkt. In Höhe dieser 7.000 € kann der Stpfl. im Veräußerungsjahr noch eine fiktive Betriebsausgabe absetzen und damit den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn neutralisieren.

In dem auf die Veräußerung folgenden Wj. nimmt er von den Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten der Neuinvestitionen einen Abzug von 1.000 € vor, der als Betriebsausgabe zu behandeln ist. Er hat infolgedessen eine fiktive Betriebseinnahme von 1.000 € anzusetzen, um den Vorgang zu neutralisieren.

Im zweiten auf die Veräußerung folgenden Wj. nimmt er von den Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten der Neuinvestitionen einen Abzug von 2.000 € vor, der als Betriebsausgabe zu behandeln ist. Er hat deshalb in diesem Wj. eine fiktive Betriebseinnahme von 2.000 € anzusetzen, um den Vorgang zu neutralisieren.

Durch die beiden fiktiven Betriebseinnahmen von 1.000 € und 2.000 € ist die fiktive Betriebsausgabe im Jahr der Veräußerung von 7.000 € bis auf einen Betrag von 4.000 € ausgeglichen. In Höhe dieses Betrags hat der Stpfl. spätestens im vierten auf die Veräußerung folgenden Wj. eine weitere (sich in vollem Umfang gewinnerhöhend auswirkende) fiktive Betriebseinnahme anzusetzen, wenn er nicht bis zum Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wj. mit der Herstellung eines neuen Gebäudes begonnen hat.

Soweit der Stpfl. einen Abzug von den Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten angeschaffter oder hergestellter Wirtschaftsgüter vorgenommen hat, kann er von dem Wirtschaftsgut keine AfA, erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen mehr vornehmen.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 6c EStG – Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen

(1) ¹§ 6b mit Ausnahme des § 6b Absatz 4 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach § 4 Absatz 3 oder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden. ²Soweit nach § 6b Absatz 3 eine Rücklage gebildet werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat. (2) ¹Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, dass die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den Anschaffungs…

§ 6c EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 6c EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 6c EStG

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