H 20.2 (Zuflusszeitpunkt bei Gewinnausschüttungen) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Grundsatz Einnahmen aus Kapitalvermögen sind zugeflossen, sobald der Stpfl. über sie wirtschaftlich verfügen kann (BFH vom 08.10.1991 – VIII R 48/88, BStBl II 1992 S. 174). Gewinnausschüttungen sind dem Gesellschafter schon dann zugeflossen, wenn sie ihm z. B. auf einem…
Amtlicher Wortlaut
– Grundsatz
Einnahmen aus Kapitalvermögen sind zugeflossen, sobald der Stpfl. über sie wirtschaftlich verfügen kann (>BFH vom 08.10.1991 – VIII R 48/88, BStBl II 1992 S. 174). Gewinnausschüttungen sind dem Gesellschafter schon dann zugeflossen, wenn sie ihm z. B. auf einem Verrechnungskonto bei der leistungsfähigen Kapitalgesellschaft gutgeschrieben worden sind, über das der Gesellschafter verfügen kann, oder wenn der Gesellschafter aus eigenem Interesse (z. B. bei einer Novation) seine Gewinnanteile in der Gesellschaft belässt (>BFH vom 14.02.1984 – VIII R 221/80, BStBl II S. 480).
– Beherrschender Gesellschafter/Alleingesellschafter
Gewinnausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter oder an den Alleingesellschafter einer zahlungsfähigen Kapitalgesellschaft sind diesen i. d. R. auch dann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 zugeflossen, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs beschlossen hat (>BFH vom 17.11.1998 – VIII R 24/98, BStBl II 1999 S. 223). Die Zahlungsfähigkeit einer Kapitalgesellschaft ist auch dann gegeben, wenn diese zwar mangels eigener Liquidität die von ihr zu erbringende Ausschüttung nicht leisten kann, sie sich als beherrschende Gesellschafterin einer Tochter-Kapitalgesellschaft mit hoher Liquidität indes jederzeit bei dieser bedienen kann, um sich selbst die für ihre Ausschüttung erforderlichen Geldmittel zu verschaffen (>BFH vom 02.12.2014 – VIII R 2/12, BStBl II 2015 S. 333).
– Verschiebung des Auszahlungstags
Zur Frage des Zeitpunkts des Zuflusses bei Verschiebung des Auszahlungstags, wenn eine Kapitalgesellschaft von mehreren Personen gemeinsam beherrscht wird oder die Satzung Bestimmungen über Gewinnabhebungen oder Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Gewinnverteilungsbeschluss enthält, >BFH vom 21.10.1981 – I R 230/78 (BStBl II 1982 S. 139)
– Inkongruente Gewinnausschüttung
Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem der Gewinnanteil des Mehrheitsgesellschafters, anders als die Gewinnanteile der Minderheitsgesellschafter, in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt (thesauriert) wird, ist i. d. R. auch steuerlich anzuerkennen. Dies führt selbst beim Mehrheitsgesellschafter mangels Ausschüttung nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 (>BFH vom 28.09.2021 – VIII R 25/19, BStBl II 2024 S. 688).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 20 EStG – Kapitalvermögen
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören 1. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes. ²Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. ³Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen…
§ 20 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 20 EStG
20 von 38 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 20.1 EStR – Werbungskosten bei Einkünften aus KapitalvermögenEStH
- H 20.1 (Anschaffungskosten) EStH – AnschaffungskostenEStH
- H 20.1 (Bond-Stripping) EStH – Bond-StrippingEStH
- H 20.1 (Gesellschafterdarlehen) EStH – GesellschafterdarlehenEStH
- H 20.1 (Sinngemäße Anwendung des § 15a) EStH – Sinngemäße Anwendung des § 15aEStH
- H 20.1 (Stiller Gesellschafter) EStH – Stiller GesellschafterEStH
- H 20.1 (Verlustabzug in Erbfällen) EStH – Verlustabzug in ErbfällenEStH
- H 20.1 (Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9) EStH – Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9EStH
- H 20.2 (Abtretung) EStH – AbtretungEStH
- H 20.2 (American Depository Receipts (ADRs)) EStH – American Depository Receipts (ADRs)EStH
- H 20.2 (Besondere Entgelte oder Vorteile nach § 20 Abs. 3) EStH – Besondere Entgelte oder Vorteile nach § 20 Abs. 3EStH
- H 20.2 (Betriebsaufspaltung) EStH – BetriebsaufspaltungEStH
- H 20.2 (Einlagenrückgewähr) EStH – EinlagenrückgewährEStH
- H 20.2 (Erstattungszinsen nach § 233a AO) EStH – Erstattungszinsen nach § 233a AOEStH
- H 20.2 (Erträge aus Lebensversicherungen (Vertragsabschluss vor dem 01.01.1974)) EStH – Erträge aus Lebensversicherungen (Vertragsabschluss vor dem 01.01.1974)EStH
- H 20.2 (Erträge aus Lebensversicherungen (Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005)) EStH – Erträge aus Lebensversicherungen (Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005)EStH
- H 20.2 (Ferienwohnung) EStH – FerienwohnungEStH
- H 20.2 (Hochzins‑ und Umtauschanleihen) EStH – Hochzins‑ und UmtauschanleihenEStH
- H 20.2 (Investmentanteile) EStH – InvestmentanteileEStH
- H 20.2 (Pflichtteilsansprüche) EStH – PflichtteilsansprücheEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 20 EStG
6 von 476 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 19.05.2026, VIII R 33/24Für eine (typische oder atypische) Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil sind die Besteuerungsgrundlagen (hier: Einkünfte aus Ausschüttungen der GmbH und die Aufteilung der Kapitalertragsteuer) nicht…
- BFH, Urteil vom 24.03.2026, VIII R 30/241. Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als…
- BFH, Urteil vom 03.03.2026, VIII R 24/211. Bei der Ermittlung des Ertrags aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene ist § 20 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sinngemäß anzuwenden. 2. Der unmittelbare sachliche Zusammenhang von Aufwendungen…
- BFH, Urteil vom 03.03.2026, VIII R 8/24§ 43b Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die inländische Tochterkapitalgesellschaft nach Liquidationsbeginn Gewinne an ihre EU-Mutterkapitalgesellschaft ausschüttet, soweit es sich…
- BFH, Urteil vom 20.01.2026, VIII R 39/23Die Angabe eines Zahlungstags für eine verdeckte Gewinnausschüttung, die in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) für die Trägerkörperschaft besteht, ist in einer…
- BFH, Urteil vom 20.01.2026, VIII R 6/23Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?
§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?
Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?
- Beteiligung zu mindestens 1 % am Kapital, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
- Anteile im Privatvermögen; bei Betriebsvermögen gilt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG iVm § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG.
- Bei unentgeltlichem Erwerb zählt die Beteiligung des Rechtsvorgängers (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG).
- Unter 1 % im gesamten Zeitraum: § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit Abgeltungsteuer; § 17 geht vor (§ 20 Abs. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Was verstehen Sie unter Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko?
- Mitunternehmerinitiative: Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen; mindestens Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte wie beim Kommanditisten (§ 164 HGB, § 166 HGB; BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 63/13).
- Mitunternehmerrisiko: Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich Geschäftswert (BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 63/13).
- Beide Merkmale müssen vorliegen, können aber unterschiedlich ausgeprägt sein (Typusbegriff; BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 63/13).
- Abgrenzung: atypisch stille Gesellschaft = Mitunternehmerschaft; typisch stille Gesellschaft = § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Typische Nachfrage: Ist ein Kommanditist, dessen Stimmrechte gesellschaftsvertraglich vollständig ausgeschlossen sind, noch Mitunternehmer? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (Fremdvergleich; H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH).
- Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR); beim Gesellschafter Eignung zu einem Bezug iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche