Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 10.9 (Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 7:) EStH

Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 7:Hinweis der Finanzverwaltung zu § 10 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Arbeitsmittel Die für Arbeitsmittel i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Schafft ein Stpfl. abnutzbare Wirtschaftsgüter von mehrjähriger Nutzungsdauer an, sind im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 nur die auf die Nutzungsdauer…

Amtlicher Wortlaut

– Arbeitsmittel

Die für Arbeitsmittel i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Schafft ein Stpfl. abnutzbare Wirtschaftsgüter von mehrjähriger Nutzungsdauer an, sind im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 nur die auf die Nutzungsdauer verteilten Anschaffungskosten als Sonderausgaben abziehbar (>BFH vom 07.05.1993 – VI R 113/92, BStBl II S. 676).

Die Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten von Arbeitsmitteln einschl. der Umsatzsteuer können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn sie ausschl. der Umsatzsteuer für das einzelne Arbeitsmittel 800 € nicht übersteigen (R 9.12 LStR 2023).

– häusliches Arbeitszimmer/Homeoffice

Zur ertragsteuerlichen Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung >BMF vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), Anhang 19 I LStH

– Fachliteratur

>BFH vom 28.11.1980 – VI R 195/79 (BStBl II 1981 S. 309)

– Mehraufwand für Verpflegung

– >BFH vom 03.12.1974 – VI R 159/74 (BStBl II 1975 S. 356)

– >R 9.6 LStR 2023

– Mehraufwand wegen auswärtiger Unterbringung

– >BMF vom 22.09.2010 (BStBl I S. 721), Rz. 29, Anhang 9 LStH

– Ein Student, der seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlagert hat, ist regelmäßig nicht auswärts untergebracht (>BFH vom 19.09.2012 – VI R 78/10, BStBl II 2013 S. 284).

– Mehraufwand bei doppelter Haushaltsführung

>R 9.11 LStR 2023

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10 EStG – Sonderausgaben

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden: 1. (weggefallen) 1a. (weggefallen) 1b. (weggefallen) 2. a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen; b) Beiträge des Steuerpflichtigen aa) zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer…

§ 10 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 10 EStG

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