11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.06.2012 – XI B 44/12

Zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ergibt sich der Gegenstand des Klagebegehrens mit hinreichender Klarheit aus der Zusammenschau von Klageantrag, Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung, darf das FG keine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO setzen und die Klage nicht als unzulässig abweisen.

Leitsatz

  1. NV: Ergibt sich der Gegenstand des Klagebegehrens mit hinreichender Klarheit aus der Zusammenschau von Klageantrag, Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung, darf das FG keine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO setzen und die Klage nicht als unzulässig abweisen.
  2. NV: Einem Beteiligten ist Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren, wenn die Beschwerdeschrift so zeitig beim FG eingereicht worden ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an den BFH im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 9. März 2012, Az: 6 K 1070/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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    Erläutern Sie die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO. Was hat sich zum 1.1.2025 geändert?

    • Schriftlicher VA per Post im Inland gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, im Ausland nach einem Monat.
    • Änderung durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz: Viertages- statt Dreitagesfiktion für Bescheide, die ab 2025 zur Post gegeben werden; ebenso für § 122 Abs. 2a und § 122a Abs. 4 AO.
    • Aufgabetag wird nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgezählt; früherer Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
    • Bei Nicht- oder späterem Zugang trägt die Behörde im Zweifel die Nachweislast.
    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der vierte Tag auf einen Samstag fällt?
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    Wie berechnen Sie die Einspruchsfrist, wenn der Bescheid am 31. eines Monats bekannt gegeben wurde?

    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt?
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    Welche Zeitpunkte sind für die Berechnung der Frist nach § 23 EStG maßgeblich, und wie wird die Frist berechnet?

    Typische Nachfrage: Wie wirkt sich eine Schenkung des Grundstücks während der Frist auf die Fristberechnung beim Beschenkten aus?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Fristberechnung in drei Schritten?

    Empfehlung: Trennen Sie die drei Schritte, weil Beginn und Ende verschiedenen Regeln folgen.

    1. Ereignistag (Bekanntgabe)
    2. Beginn: Ereignistag nicht mitzählen (§ 187 Abs. 1 BGB)
    3. Ende: § 188 Abs. 2, 3 BGB, ggf. § 108 Abs. 3 AO
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    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Bescheid gilt am Montag, 31.08.2026, als bekannt gegeben. Wann endet die Einspruchsfrist?

    Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO). Nach § 188 Abs. 2 BGB endet sie mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Bekanntgabetag entspricht. Einen 31.09. gibt es nicht, daher endet sie nach § 188 Abs. 3 BGB mit Ablauf des letzten Tages des Monats, dem 30.09.2026. Das ist ein Mittwoch, § 108 Abs. 3 AO greift nicht.

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