BFH, Urteil vom 01.06.2016 – X R 66/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Sollverzinsung nach § 233a Abs. 1 AO bezweckt den Ausgleich von Liquiditätsvorteilen und -nachteilen bei dem Steuerpflichtigen und dem Fiskus.
Leitsatz
- NV: Die Sollverzinsung nach § 233a Abs. 1 AO bezweckt den Ausgleich von Liquiditätsvorteilen und -nachteilen bei dem Steuerpflichtigen und dem Fiskus.
- NV: Die Karenzzeiten nach § 233a Abs. 2 AO sollen eine Anlaufphase zinsfrei halten, in der das Veranlagungsverfahren regelmäßig abgeschlossen sein kann.
- NV: Die Verlängerung der Karenzzeit bei Land- und Forstwirten beruht auf dem Zusammentreffen deren regelmäßig abweichenden Wirtschaftsjahrs mit der zeitanteiligen Zuordnung der laufenden Gewinne auf die beiden Kalenderjahre.
- NV: Bei den typisierten Karenzzeiten von 15 bzw. 23 Monaten bleibt es auch dann, wenn im Einzelfall Gewinnermittlung und Veranlagung bereits früher oder erst später beginnen könnten.
- NV: Es hat auf die Karenzzeiten keinen Einfluss, ob die zugrunde liegenden Einkünfte Gegenstand einer gesonderten Feststellung sind, wann die gesonderte Feststellung frühestens möglich ist und wann sie tatsächlich vorgenommen wird. § 233a Abs. 2a AO ist nicht entsprechend anwendbar.
- NV: Die durch Anpassung eines Einkommensteuerbescheids an den Feststellungsbescheid entstehende Zinspflicht ist nicht sachlich unbillig, da § 155 Abs. 2 AO i.V.m. § 162 Abs. 5 AO schon vor Erlass des Feststellungsbescheids den Ansatz der festzustellenden Einkünfte im Schätzungswege ermöglicht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 4. Dezember 2013 2 K 82/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 4. Dezember 2013, Az: 2 K 82/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Abs. 4 AOSteuern, steuerliche Nebenleistungen
- § 37 Abs. 1 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 149 Abs. 2 AOAbgabe der Steuererklärungen
- § 155 Abs. 2 AOSteuerfestsetzung
- § 162 Abs. 5 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- § 182 AOWirkungen der gesonderten Feststellung
- § 227 AOErlass
- § 233a Abs. 1 AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 233a Abs. 2 AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 233a Abs. 2a AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 234 Abs. 2 AOStundungszinsen
- § 237 Abs. 4 AOZinsen bei Aussetzung der Vollziehung
- § 2 Abs. 7 S. 2 EStGUmfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
- § 4a Abs. 1 S. 1 EStGGewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStGGewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStGGewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStGGewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStGGewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- § 14 EStGVeräußerung des Betriebs
- § 8c EStDVWirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Einbringungsgewinn I = gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt abzüglich Kosten und Buchwert, vermindert um je ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr (hier um 3/7).
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