10. SenatNV

BFH, Urteil vom 19.02.2019 – X R 42/16

Fehlende formelle Beschwer der Revision; Gemeinnützige Betriebskapitalgesellschaft und Betriebsaufspaltung
ECLI: DE:BFH:2019:U.190219.XR42.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels erforderliche Beschwer ist nicht gegeben, wenn das FG dem Klagebegehren, wie es in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zum Ausdruck gekommen ist, entsprochen hat .

Leitsatz

  1. NV: Die für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels erforderliche Beschwer ist nicht gegeben, wenn das FG dem Klagebegehren, wie es in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zum Ausdruck gekommen ist, entsprochen hat .
  2. NV: Der Annahme einer Betriebsaufspaltung steht weder entgegen, dass die Betriebskapitalgesellschaft allein kraft ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb anzusehen ist, noch dass deren Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. Juni 2016 3 K 719/15 wegen Gewerbesteuermessbetrag 2010 bis 2012 wird als unzulässig verworfen. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. Juni 2016 3 K 719/15 wegen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2010 bis 2012 wird als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens des Klägers wegen Gewerbesteuermessbetrag 2010 bis 2012 hat der Kläger zu tragen, die Kosten des Revisionsverfahrens der Kläger wegen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2010 bis 2012 haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 15. Juni 2016, Az: 3 K 719/15, Urteil

Zitierte Normen

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    V veräußert ein vermietetes Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist. Um welche Beträge mindern sich die Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 S. 4 EStG?

    Gekürzt werden nur tatsächlich abgezogene Absetzungen (AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen) bei den Überschusseinkünften. Fiktive AfA mindert die AK nicht (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG). Sonstige Werbungskosten (Zinsen, Erhaltungsaufwand) mindern die AK nicht; auf Grund und Boden entfällt keine AfA (§ 7 Abs. 4 EStG).

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    C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?

    Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.

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    In welcher Reihenfolge stellen Sie in einer Einkommensteuerlösung die Einkünfte dar?

    Die Gliederung folgt dem Gesetz. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG zählt die sieben Einkunftsarten in fester Reihenfolge auf; so findet der Prüfer jede Einkunft dort, wo er sie erwartet.

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    Welche Norm regelt die AfA-Kürzung bei § 23 EStG?

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    Abgeltend besteuerte Kapitalerträge sind nach § 2 Abs. 5b EStG nicht in die Summe der Einkünfte einzubeziehen.

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