BFH, Urteil vom 30.11.2010 – VIII R 40/08
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die im Rahmen einer Wealthmaster Choice Account Police (Lebensversicherung englischen Rechts) von der Versicherung jährlich gewährten garantierten Wertzuwächse fließen dem Versicherungsnehmer, soweit sie nicht in den ursprünglich vereinbarten regelmäßigen Auszahlungen enthalten sind, nicht bereits im Jahr der Gutschrift, sondern erst beim Eintritt…
Leitsatz
- NV: Die im Rahmen einer Wealthmaster Choice Account Police (Lebensversicherung englischen Rechts) von der Versicherung jährlich gewährten garantierten Wertzuwächse fließen dem Versicherungsnehmer, soweit sie nicht in den ursprünglich vereinbarten regelmäßigen Auszahlungen enthalten sind, nicht bereits im Jahr der Gutschrift, sondern erst beim Eintritt des Versicherungsfalls zu .
- NV: Die Zustimmung zum Vertrag enthält --anders als die Zustimmung zu einem Bausparvertrag-- keine Vorausverfügung über ansonsten jährlich zufließende Einnahmen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 30. Oktober 2008, Az: 12 K 61/02, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 11 Abs. 1 S. 1 EStGVereinnahmung und Verausgabung
- § 20 Abs. 1 EStGKapitalvermögen
- § 8 Abs. 1 EStGEinnahmen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 11 EStG
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Wie ermitteln Sie den Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft bei einer vermieteten Immobilie?
- Veräußerungspreis abzüglich AK/HK und Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 S. 1 EStG).
- AK/HK mindern sich um tatsächlich abgezogene AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG).
- Werbungskosten sind insbesondere Veräußerungskosten wie Makler- und Notarkosten des Verkaufs (H 23 (Werbungskosten) EStH).
- Erfassung im VZ des Zuflusses des Veräußerungspreises (§ 11 Abs. 1 EStG).
Typische Nachfrage: Warum wird nicht in Anspruch genommene AfA nicht gekürzt? - 2Klausurfrage · eigene Seite
A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?
§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?
Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Prüferfrage · eigene Seite
Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?
- Beteiligung zu mindestens 1 % am Kapital, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
- Anteile im Privatvermögen; bei Betriebsvermögen gilt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG iVm § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG.
- Bei unentgeltlichem Erwerb zählt die Beteiligung des Rechtsvorgängers (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG).
- Unter 1 % im gesamten Zeitraum: § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit Abgeltungsteuer; § 17 geht vor (§ 20 Abs. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Was verstehen Sie unter Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko?
- Mitunternehmerinitiative: Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen; mindestens Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte wie beim Kommanditisten (§ 164 HGB, § 166 HGB; BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 63/13).
- Mitunternehmerrisiko: Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich Geschäftswert (BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 63/13).
- Beide Merkmale müssen vorliegen, können aber unterschiedlich ausgeprägt sein (Typusbegriff; BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 63/13).
- Abgrenzung: atypisch stille Gesellschaft = Mitunternehmerschaft; typisch stille Gesellschaft = § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Typische Nachfrage: Ist ein Kommanditist, dessen Stimmrechte gesellschaftsvertraglich vollständig ausgeschlossen sind, noch Mitunternehmer?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche