8. SenatNV

BFH, Urteil vom 02.04.2014 – VIII R 26/11

Refinanzierungszinsen für Zahlungen an eigene Kapitalgesellschaft als Werbungskosten - Beweislastentscheidung des FG wegen zweifelhafter Einkünfteerzielungsabsicht nur bei Wahrung der Sachaufklärungspflicht

Aus dem Leitsatz

1. NV: Refinanzierungsaufwand für die Zahlung von Geldmitteln an eine Kapitalgesellschaft, an der der Zahlende wesentlich beteiligt ist, können bei ihm zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 EStG führen, sofern er in Einkünfteerzielungsabsicht handelt .

Leitsatz

  1. NV: Refinanzierungsaufwand für die Zahlung von Geldmitteln an eine Kapitalgesellschaft, an der der Zahlende wesentlich beteiligt ist, können bei ihm zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 EStG führen, sofern er in Einkünfteerzielungsabsicht handelt .
  2. NV: Bei wesentlicher Beteiligung ist selbst bei anhaltenden Verlustperioden eine Einkünfteerzielungsabsicht lediglich dann zu verneinen, wenn Beweisanzeichen dafür vorliegen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Beteiligung nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen hält .
  3. NV: Das FG darf eine Beweislastentscheidung zulasten des Steuerpflichtigen wegen zweifelhafter Einkünfteerzielungsabsicht nur dann treffen, wenn es zuvor seiner Sachaufklärungspflicht genügt hat; Ungewissheit bezüglich des konkreten Rechtsgrundes für die Weiterleitung refinanzierter Geldmittel an die eigene Gesellschaft genügen nicht, um schon deshalb den Werbungskostenabzug der Refinanzierungszinsen auszuschließen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 12. August 2010, Az: 12 K 236/06 F, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 2 EStG

Challenge

Können Sie die zitierten Normen anwenden?

Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    V veräußert ein vermietetes Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist. Um welche Beträge mindern sich die Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 S. 4 EStG?

    Gekürzt werden nur tatsächlich abgezogene Absetzungen (AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen) bei den Überschusseinkünften. Fiktive AfA mindert die AK nicht (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG). Sonstige Werbungskosten (Zinsen, Erhaltungsaufwand) mindern die AK nicht; auf Grund und Boden entfällt keine AfA (§ 7 Abs. 4 EStG).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?

    Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    In welcher Reihenfolge stellen Sie in einer Einkommensteuerlösung die Einkünfte dar?

    Die Gliederung folgt dem Gesetz. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG zählt die sieben Einkunftsarten in fester Reihenfolge auf; so findet der Prüfer jede Einkunft dort, wo er sie erwartet.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Welche Norm regelt die AfA-Kürzung bei § 23 EStG?

    § 23 Abs. 3 S. 4 EStG – Kürzung um AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit bei Einkünften iSd § 2 Abs. 1 S. 1 EStG (Nr. 4 bis 7) abgezogen.

  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Warum kann ein § 17-Verlust nicht mit abgeltend besteuerten Kapitalerträgen verrechnet werden?

    Abgeltend besteuerte Kapitalerträge sind nach § 2 Abs. 5b EStG nicht in die Summe der Einkünfte einzubeziehen.

Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat