6. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 24.08.2017 – VI R 58/15

Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen - Lohnsteuerhaftung
ECLI: DE:BFH:2017:U.240817.VIR58.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Arbeitgeber zugunsten des Versicherungsnehmers zu. Der Zufluss erfolgt erst, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet .

Leitsatz

  1. Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Arbeitgeber zugunsten des Versicherungsnehmers zu. Der Zufluss erfolgt erst, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet .
  2. Der Arbeitnehmer bezieht nicht laufend gezahlten Arbeitslohn (sonstige Bezüge) im Zeitpunkt des Zuflusses .
  3. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist auf sonstige Bezüge nicht anwendbar .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. September 2015 15 K 3676/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 24. September 2015, Az: 15 K 3676/13, Urteil; nachgehend FG Köln, 14. November 2019, Az: 12 K 3071/17, Urteil

Zitierte Normen

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