9. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 20.11.2012 – IX R 10/11

Abfindungsfreibetrag/gewerblicher Grundstückshandel/privates Veräußerungsgeschäft

Aus dem Leitsatz

1. Ob die Auflösung eines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst ist §3 Nr. 9 EStG), hängt entscheidend davon ab, ob die hierfür maßgebliche Willensbildung durch den Arbeitgeber erfolgte.

Leitsatz

  1. Ob die Auflösung eines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst ist §3 Nr. 9 EStG), hängt entscheidend davon ab, ob die hierfür maßgebliche Willensbildung durch den Arbeitgeber erfolgte.
  2. NV: Wie das Überschreiten der sog. Drei-Objekt-Grenze nicht ausnahmslos (Nachhaltigkeit) indiziert, so sind erst recht bei der Beurteilung eines nur geplanten potenziellen gewerblichen Grundstückshandels die Gesamtumstände der Planung zu berücksichtigen. Erweist sich das geplante Vorhaben von vornherein als nicht realisierbar, so steht dies der Einordnung als gewerblich entgegen.
  3. NV: Wird eine Gegenleistung für die Abtretung eines Anspruchs aus einem Mietverhältnis bezahlt, so erfüllt dies den Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 18. Mai 2010, Az: 13 K 2532/07, Urteil; vorgehend BFH, 6. Juni 2007, Az: VIII B 154/06, Beschluss; vorgehend FG München, 7. September 2006, Az: 13 K 1226/03, Urteil; nachgehend BFH, 1. März 2013, Az: IX R 10/11, Beschluss

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