4. SenatNV

BFH, Urteil vom 26.02.2026 – IV R 26/23

Hinzurechnung von Entgelt für DDR-Wasserbezugsrecht
ECLI: DE:BFH:2026:U.260226.IVR26.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Rechte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind Immaterialgüterrechte, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition --ein Abwehrrecht-- besteht. Ungeschützte Positionen, die kein Abwehrrecht gegenüber nicht berechtigten Personen gewähren, so dass Letztere von der Nutzung nicht…

Leitsatz

  1. NV: Rechte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind Immaterialgüterrechte, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition --ein Abwehrrecht-- besteht. Ungeschützte Positionen, die kein Abwehrrecht gegenüber nicht berechtigten Personen gewähren, so dass Letztere von der Nutzung nicht ausgeschlossen werden können, werden nicht von diesem Begriff umfasst (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. NV: Zeitlich befristet überlassen im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG ist ein Recht, soweit und solange sein Verbleib bei dem Berechtigten ungewiss ist. Für die Annahme einer zeitlichen Begrenzung genügt bereits das Vorhandensein gesetzlicher Kündigungsmöglichkeiten, die auf bestimmte Fälle beschränkt sind, oder die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in den Übertragungsvertrag (Bestätigung der Rechtsprechung).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.12.2022 - 11 K 11252/17 aufgehoben, soweit es die Gewerbesteuermessbescheide 2009 bis 2011 betrifft. Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. Dezember 2022, Az: 11 K 11252/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 6 GewStGBesteuerungsgrundlage
  • § 7 S. 1 GewStGGewerbeertrag
  • § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WHG
  • § 4 Abs. 2 WHG
  • § 8 Abs. 1 WHG
  • § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG
  • § 10 Abs. 1 WHG
  • § 11 Abs. 2 WHG
  • § 18 Abs. 2 WHG
  • § 20 Abs. 2 WHG
  • § 28 WasG BB
  • § 40 WasG BB
  • § 147 WasG BB
  • Art. 9 Abs. 1 EinigVtr
  • Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 GG
  • Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG
  • Art. 75 Nr. 4 GG
  • § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwVfG
  • § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG
  • § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwVfG
  • § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 VwVfG
  • § 10 WasserG
  • § 12 WasserG
  • § 17 WasserG
  • § 46 S. 1 WasserG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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