4. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 21.11.2024 – IV R 26/22

Gewerbesteuerrechtliche Behandlung der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, der (teilweise) mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist
ECLI: DE:BFH:2024:U.211124.IVR26.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Wird an einem Mitunternehmeranteil eine atypische Unterbeteiligung begründet, entsteht eine weitere Mitunternehmerschaft in Gestalt der Unterbeteiligungsgesellschaft und damit eine (zumindest) doppelstöckige Mitunternehmerschaft.

Leitsatz

  1. Wird an einem Mitunternehmeranteil eine atypische Unterbeteiligung begründet, entsteht eine weitere Mitunternehmerschaft in Gestalt der Unterbeteiligungsgesellschaft und damit eine (zumindest) doppelstöckige Mitunternehmerschaft.
  2. Veräußert der Hauptbeteiligte seinen Anteil an der Personengesellschaft (Hauptgesellschaft), unterliegt der Veräußerungsgewinn § 7 Satz 2 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Dies gilt sowohl für den auf den Unterbeteiligten entfallenden Veräußerungsgewinn als auch für den Veräußerungsgewinn, der auf den "unbelasteten" Gesellschaftsanteil entfällt.
  3. Der Anwendung des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG steht nicht entgegen, dass es sich bei der Unterbeteiligungsgesellschaft um eine reine Innengesellschaft (ohne Gesellschaftsvermögen) handelt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.09.2022 - 1 K 2751/20 G aufgehoben. Der Gewerbesteuermessbescheid für 2014 vom 03.05.2019 wird, insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28.08.2020, dahin geändert, dass der Ertrag aus der Aktivierung eines Gewerbesteuererstattungsanspruchs nicht berücksichtigt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Klägerin zu 87 % und der Beklagte zu 13 %.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 15. September 2022, Az: 1 K 2751/20 G, Urteil

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