BFH, Urteil vom 21.10.2010 – IV R 21/07
Aus dem Leitsatz
Ein Ergebnisabführungsvertrag ist nicht tatsächlich durchgeführt, wenn der Jahresüberschuss der Organgesellschaft nicht mit einem vororganschaftlichen Verlustvortrag verrechnet, sondern an den Organträger abgeführt wird .
Leitsatz
Ein Ergebnisabführungsvertrag ist nicht tatsächlich durchgeführt, wenn der Jahresüberschuss der Organgesellschaft nicht mit einem vororganschaftlichen Verlustvortrag verrechnet, sondern an den Organträger abgeführt wird .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 27. März 2007, Az: 3 K 4024/05 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 14 Nr. 4 S. 2 KStGAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
- § 301 S. 1 AktGHöchstbetrag der Gewinnabführung
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStGBewertung
- § 253 Abs. 3 S. 2 HGBZugangs- und Folgebewertung
- § 5 Abs. 1 S. 1 EStGGewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- § 8 Abs. 1 KStGErmittlung des Einkommens
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Körperschaftsteuerliche Organschaft§ 14 KStGRegelmäßig geprüft
- Anschaffungs- & Herstellungskosten§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 6 EStG, § 253 HGB, § 5 EStGSehr häufig geprüft
- Rückstellungen§ 6 EStG, § 253 HGB, § 5 EStGSehr häufig geprüft
- Geringwertige Wirtschaftsgüter & Sammelposten§ 6 EStGRegelmäßig geprüft
- Entnahmen & Einlagen§ 6 EStGRegelmäßig geprüft
- Ergänzungs- & Sonderbilanzen§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Planmäßige Abschreibungen§ 253 HGBSehr häufig geprüft
- Rechnungsabgrenzungsposten§ 253 HGB, § 5 EStGRegelmäßig geprüft
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 5 EStGSehr häufig geprüft
- Verdeckte Gewinnausschüttung§ 8 KStGSehr häufig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 14 KStG
- BFH I R 37/22 vom 05.11.2025amtlichErtragsteuerrechtliche Organschaft - Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags1. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes bezieht sich nicht nur auf…
- BFH I R 20/22 vom 16.07.2025amtlichVerlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten im In- und Ausland1. Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der…
- BFH I R 33/21 vom 26.02.2025amtlichZur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Gewinnanteile eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein Beteiligter bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis von dem Inhalt…
- BFH IV R 29/22 vom 06.02.2025amtlichAnwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche OrgangesellschaftAusschüttungen, die eine deutsche Organgesellschaft von einer dänischen Tochter-Kapitalgesellschaft bezieht, sind in dem der deutschen…
- BFH I R 17/21 vom 11.12.2024amtlichTeilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2024 I R 33/22 - Organschaft und atypisch stille Beteiligung1. Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen…
- BFH I R 33/22 vom 11.12.2024amtlichOrganschaft und atypisch stille BeteiligungBesteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Einzelunternehmer U nutzt seinen Pkw nachweislich zu 35 % betrieblich. Welche Aussage trifft zu?
Bewegliche WG mit einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % können dem gewillkürten BV zugeordnet werden (zur betrieblichen Kfz-Nutzung von mehr als 10 %: BFH, Urteil vom 21.08.2012, VIII R 11/11); sie sind dann in vollem Umfang BV (keine Aufteilung beweglicher WG). Die Privatnutzung ist als Nutzungsentnahme mit den anteiligen Kosten zu erfassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG; R 4.7 Abs. 1 EStR); die 1 %-Regelung gilt nur bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Die X-GmbH nimmt in der HB eine außerplanmäßige Abschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung vor (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB). Was gilt steuerlich?
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG („kann“) gewährt ein steuerliches Wahlrecht, das nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG unabhängig von der HB ausgeübt werden darf. Weicht der StB-Wert vom HB-Wert ab, ist das WG in das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG aufzunehmen.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Die Y-GmbH möchte allgemeine Verwaltungskosten in der HB in die Herstellungskosten ihrer Erzeugnisse einbeziehen, in der StB dagegen nicht. Ist das zulässig?
§ 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 1 EStG räumt zwar ein Wahlrecht ein, S. 2 verlangt aber bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG die Übereinstimmung mit der Handelsbilanz. Die allgemeine Regel des § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG wird insoweit verdrängt.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Die Z-GmbH erwirbt am 1.2.2025 ein Gebäude (AK Gebäude 400.000 €, Grund und Boden 100.000 €). Im Jahr 2026 lässt sie Instandsetzungen für 70.000 € netto durchführen. Wie sind die Aufwendungen steuerlich zu behandeln?
Bezugsgröße der 15 %-Grenze sind nur die AK des Gebäudes: 15 % × 400.000 € = 60.000 €. Die Aufwendungen (netto) übersteigen die Grenze und fallen in den Dreijahreszeitraum → in voller Höhe von 70.000 € anschaffungsnahe HK (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG), nicht nur der übersteigende Teil.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Klausurfrage · eigene Seite
Eine Maschine hat am 31.12.2025 einen Buchwert von 60.000 € (lineare AfA 10.000 €/Jahr, RND 6 Jahre). Ihr Teilwert beträgt 35.000 €. Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor?
Halbe RND = 3 Jahre. Planmäßiger Restbuchwert nach 3 Jahren: 60.000 € − 3 × 10.000 € = 30.000 €. Der Teilwert von 35.000 € liegt also nicht während mindestens der halben RND unter dem planmäßigen Restbuchwert → nicht dauernd (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08). Folge: HB-Verbot (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB), steuerlich keine TWA (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche