BFH, Beschluss vom 22.04.2021 – IV B 16/20
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Personengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Schiffen ist, kann sowohl Schiffe betreiben, für die (bei Vorliegen der Voraussetzungen) der Gewinn nach § 5a EStG zu ermitteln ist, als auch solche, für die die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG gilt.
Leitsatz
- NV: Eine Personengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Schiffen ist, kann sowohl Schiffe betreiben, für die (bei Vorliegen der Voraussetzungen) der Gewinn nach § 5a EStG zu ermitteln ist, als auch solche, für die die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG gilt.
- NV: Die Gewinnermittlung nach § 5a EStG kommt unabhängig davon, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Ein-Schiff-Gesellschaft handelt oder um eine Gesellschaft, die mehrere Schiffe betreibt, frühestens ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem wenigstens hinsichtlich eines Schiffes alle Voraussetzungen dieser Gewinnermittlungsvorschrift erfüllt sind.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinnen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20.12.2019 - 6 K 114/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 20. Dezember 2019, Az: 6 K 114/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 5a EStGGewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
- § 4 Abs. 1 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 5 EStGGewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Einkunftsarten & Einkünfteermittlung§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Entnahmen & Einlagen§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 4 EStG, § 5 EStGSehr häufig geprüft
- Rückstellungen§ 5 EStGSehr häufig geprüft
- Rechnungsabgrenzungsposten§ 5 EStGRegelmäßig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 5 EStGSehr häufig geprüft
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?
G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.
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Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.
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Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?
Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.
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Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (Fremdvergleich; H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH).
- Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR); beim Gesellschafter Eignung zu einem Bezug iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?
50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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