BFH, Urteil vom 20.07.2016 – I R 50/15
Aus dem Leitsatz
Der in § 9 Nr. 3 GewStG verwendete Begriff der Betriebsstätte bestimmt sich nicht nach der Definition des jeweils einschlägigen DBA, sondern nach innerstaatlichem Recht (Bestätigung von BFH-Urteil vom 5. Juni 1986 IV R 268/82, BFHE 146, 447, BStBl II 1986, 659; Abweichung von AEAO zu § 12 Tz. 4; BMF-Schreiben vom 31. Januar 2014, BStBl I 2014, 290, zuletzt…
Leitsatz
Der in § 9 Nr. 3 GewStG verwendete Begriff der Betriebsstätte bestimmt sich nicht nach der Definition des jeweils einschlägigen DBA, sondern nach innerstaatlichem Recht (Bestätigung von BFH-Urteil vom 5. Juni 1986 IV R 268/82, BFHE 146, 447, BStBl II 1986, 659; Abweichung von AEAO zu § 12 Tz. 4; BMF-Schreiben vom 31. Januar 2014, BStBl I 2014, 290, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 26. Januar 2016, BStBl I 2016, 155).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 7. Mai 2015 10 K 73/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 7. Dezember 2012 aufgehoben. Die Gewerbesteuermessbescheide für 2004 bis 2006 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2010 des Beklagten werden dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag unter Berücksichtigung der Kürzung um den Gewerbeertrag aus dem Einkaufsbüro der Klägerin in der Republik Türkei nach § 9 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes ermittelt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 7. Mai 2015, Az: 10 K 73/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 Abs. 1 AOVorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
- § 12 AOBetriebstätte
- § 2 Abs. 1 GewStGSteuergegenstand
- § 7 S. 1 GewStGGewerbeertrag
- § 9 Nr. 3 GewStGKürzungen
- § 8 Abs. 1 KStGErmittlung des Einkommens
- Art. 5 DBA TUR
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ein deutscher Bauunternehmer errichtet in Österreich eine Halle; die Arbeiten dauern neun Monate. Hat er dort eine Betriebsstätte?
- Nationaler Betriebsstättenbegriff: feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 S. 1 AO); Bauausführungen gelten als Betriebsstätte, wenn sie länger als sechs Monate dauern (§ 12 S. 2 Nr. 8 AO).
- Abkommensrechtlich ist der DBA-Betriebsstättenbegriff maßgeblich (Art. 5 OECD-MA); Bauausführungen begründen nach dem OECD-MA erst bei einer Dauer von mehr als zwölf Monaten eine Betriebsstätte, einzelne DBA weichen ab.
- Bei Bestehen einer Betriebsstätte hat der Quellenstaat das Besteuerungsrecht für die zurechenbaren Gewinne (Art. 7 OECD-MA); Deutschland stellt nach dem jeweiligen DBA frei oder rechnet an.
- Ergebnis hängt daher von der konkreten Frist im DBA mit Österreich ab; bei Freistellung Progressionsvorbehalt bzw. Aktivitätsvorbehalt prüfen.
Typische Nachfrage: Wie werden Gewinne einer Betriebsstätte nach dem Fremdvergleichsgrundsatz abgegrenzt (§ 1 Abs. 5 AStG)? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wann färbt eine gewerbliche Tätigkeit auf eine freiberufliche Personengesellschaft ab, und wie lässt sich das vermeiden?
- § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: eigene gewerbliche Tätigkeit (Alt. 1) oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte (Alt. 2) → insgesamt Gewerbebetrieb, auch bei Verlusten (S. 2).
- Bagatellgrenze bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1): keine Abfärbung, wenn gewerbliche Nettoumsätze 3 % der Gesamtnettoumsätze und 24.500 € nicht übersteigen (kumulativ; BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 16/11).
- Bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1) kann die Abfärbung zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit führen (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG); bei Beteiligungseinkünften (Alt. 2) führt die bloße Umqualifizierung nicht dazu (BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16).
- Empfehlung: Prüfen Sie die Ausgliederung auf eine personenidentische Schwestergesellschaft, weil § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG an die Tätigkeit derselben Personengesellschaft anknüpft; für Einzelunternehmer gilt die Vorschrift nicht.
Typische Nachfrage: Was ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, und wodurch kann sie entprägt werden? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG, auch bei Privatvermögen) – keine Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG) und keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG.
- 4Klausurfrage · eigene Seite
Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?
KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Wie werden Dividenden einer Kapitalgesellschaft bei der Gewerbesteuer der empfangenden Kapitalgesellschaft behandelt?
- Ausgangspunkt: Gewinn nach KStG inkl. Wirkungen des § 8b KStG (§ 7 S. 1 GewStG).
- Schachtelbeteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des EZ: § 9 Nr. 2a GewStG; die 5 % bleiben im Gewerbeertrag (§ 9 Nr. 2a S. 4 GewStG).
- Unterhalb von 15 %: Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG der außer Ansatz gebliebenen Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA nach § 8b Abs. 5 KStG.
- Keine Rückbeziehung bei unterjährigem Erwerb (§ 9 Nr. 2a GewStG, R 9.3 GewStR); Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG und § 8b Abs. 3 KStG iVm § 7 S. 1 GewStG auch gewerbesteuerlich zu 95 % frei.
Typische Nachfrage: Welche Norm gilt für Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche