1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 03.02.2010 – I R 21/06

Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a.F. verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht - mittelbarer Sperrbetrag bei Aufwärtsverschmelzung - Ermittlung des Übernahmegewinns/Übernahmeverlusts bei formwechselnder Umwandlung - Einräumung einer Nachweismöglichkeit über die sperrbetragsmindernde Differenzierung des Anteilskaufpreises - Passivierung zu erwartender Mehrsteuern

Aus dem Leitsatz

1. Kommt es im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung zum Erwerb einer Beteiligung an einer inländischen GmbH I von der ausländischen Muttergesellschaft durch die inländische Tochterkapitalgesellschaft II (GmbH II), wird durch diesen Erwerb ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 1 EStG 1990 ausgelöst; wird die GmbH I alsdann auf die GmbH II…

Leitsatz

  1. Kommt es im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung zum Erwerb einer Beteiligung an einer inländischen GmbH I von der ausländischen Muttergesellschaft durch die inländische Tochterkapitalgesellschaft II (GmbH II), wird durch diesen Erwerb ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 1 EStG 1990 ausgelöst; wird die GmbH I alsdann auf die GmbH II verschmolzen (sog. Aufwärtsverschmelzung), geht der Sperrbetrag nicht unter, er setzt sich vielmehr --als mittelbarer Sperrbetrag-- an den Anteilen der GmbH II gemäß § 50c Abs. 7 EStG 1990 (i.d.F. des StandOG) fort (Bestätigung des Senatsurteils vom 7. November 2007 I R 41/05, BFHE 219, 549, BStBl II 2008, 604). Kommt es schließlich zu einer formwechselnden Umwandlung der GmbH II in eine GmbH & Co. KG, sind bei der Ermittlung des Übernahmegewinns/Übernahmeverlusts (§ 4 Abs. 4 und 5 UmwStG 1995) sowohl der mittelbare Sperrbetrag an den Anteilen der GmbH II als auch ein etwaiger unmittelbarer Sperrbetrag an den Anteilen der GmbH II zu berücksichtigen, der aus einem Anteilserwerb an der GmbH II durch eine weitere inländische Tochtergesellschaft von der ausländischen Muttergesellschaft herrührte (Bestätigung des Senatsurteils vom 12. November 2008 I R 77/07, BFHE 224, 32, BStBl II 2009, 831) .
  2. Dass danach eine Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen ist (§ 50c EStG 1990), verstößt im Grundsatz nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Dem Steuerpflichtigen ist jedoch im Wege einer sog. geltungserhaltenden Reduktion des Wortlauts des § 50c Abs. 4 Satz 1 EStG 1990 die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis zu erbringen, dass die Anschaffungskosten der Anteile eine Abgeltung eines Körperschaftsteuerguthabens an den nicht anrechnungsberechtigten Veräußerer der Anteile nicht einschließen (Anschluss an das Urteil des EuGH vom 17. September 2009 C-182/08 "Glaxo Wellcome", IStR 2009, 691) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 10. Februar 2006, Az: 8 K 5285/02, Urteil; vorgehend BFH, 23. Januar 2008, Az: I R 21/06, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 17. September 2009, Az: C-182/08, Urteil; nachgehend FG München, 25. Mai 2012, Az: 8 K 1509/10, Urteil; nachgehend BFH, 2. Juli 2014, Az: I R 57/12, Urteil

Zitierte Normen

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Eine GmbH soll formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt werden. Welche steuerlichen Folgen hat das?

    • Der Formwechsel ist zivilrechtlich identitätswahrend, steuerlich aber ein Rechtsträgerwechsel; anzuwenden sind die §§ 3 bis 8 UmwStG über § 9 UmwStG.
    • Die übertragende GmbH hat eine steuerliche Schlussbilanz aufzustellen; Buchwertansatz auf Antrag möglich (§ 3 Abs. 2 UmwStG).
    • Offene Rücklagen gelten bei den Anteilseignern als ausgeschüttet und führen zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 7 UmwStG).
    • Ermittlung eines Übernahmeergebnisses bei der Personengesellschaft (§ 4 Abs. 4 bis 7 UmwStG); Verlustvorträge der GmbH gehen nicht über (§ 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG); steuerliche Rückwirkung bis zu acht Monaten (§ 9 S. 3 UmwStG).
    Typische Nachfrage: Was gilt gewerbesteuerlich für einen Übernahmegewinn und eine spätere Veräußerung innerhalb von fünf Jahren (§ 18 UmwStG)?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Schildern Sie bitte die steuerlichen Folgen einer Verschmelzung einer Tochter-GmbH auf eine Schwester-GmbH.

    • Übertragende Körperschaft: steuerliche Schlussbilanz grundsätzlich zum gemeinen Wert; auf Antrag Buch- oder Zwischenwert, wenn die Besteuerung bei der übernehmenden Körperschaft sichergestellt ist und keine bzw. nur Gegenleistung in Gesellschaftsrechten gewährt wird (§ 11 Abs. 2 UmwStG).
    • Übernehmende Körperschaft: Wertverknüpfung mit der Schlussbilanz (§ 12 Abs. 1 UmwStG); Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung (§ 12 Abs. 3 UmwStG).
    • Verlustvorträge und Zinsvorträge der übertragenden Gesellschaft gehen nicht über (§ 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG).
    • Anteilseigner: Anteile gelten als zum gemeinen Wert veräußert; auf Antrag Buchwertfortführung, wenn das deutsche Besteuerungsrecht nicht beschränkt wird (§ 13 UmwStG).
    Typische Nachfrage: Welche Rolle spielt § 8c KStG bei Umwandlungen?
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    Klausurfrage · eigene Seite

    Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?

    KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie werden Dividenden einer Kapitalgesellschaft bei der Gewerbesteuer der empfangenden Kapitalgesellschaft behandelt?

    Typische Nachfrage: Welche Norm gilt für Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Warum gibt es gewerbesteuerliche Hinzurechnungen?

    Typische Nachfrage: Warum wird bei Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter nur ein Fünftel angesetzt?
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