BFH, Urteil vom 07.12.2022 – I R 15/19
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine EG-Kartellgeldbuße unterliegt nicht dem Abzugsverbot von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG, soweit eine objektive Abschöpfungswirkung der Geldbuße und damit ein Abschöpfungsteil i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG festgestellt werden kann (Bestätigung der Rechtsprechung, s. BFH-Urteil vom 07.11.2013 - IV R 4/12, BFHE 243…
Leitsatz
- NV: Eine EG-Kartellgeldbuße unterliegt nicht dem Abzugsverbot von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG, soweit eine objektive Abschöpfungswirkung der Geldbuße und damit ein Abschöpfungsteil i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG festgestellt werden kann (Bestätigung der Rechtsprechung, s. BFH-Urteil vom 07.11.2013 - IV R 4/12, BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306; s. zu einer nach nationalem Recht verhängten kartellrechtlichen Geldbuße auch BFH-Urteil vom 22.05.2019 - XI R 40/17, BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663). An einer solchen objektiven Abschöpfungswirkung wird es regelmäßig dann fehlen, wenn sich aus der Betragshöhe eine Korrespondenz mit dem Umfang des wirtschaftlichen Vorteils nicht feststellen lässt (s. bereits Senatsbeschluss vom 24.03.2004 - I B 203/03, BFH/NV 2004, 959 unter III.2.d aa) bzw. anderweitig erkennbar ist, dass die Bemessung ohne Berücksichtigung des konkret erlangten wirtschaftlichen Vorteils erfolgt ist. Dabei ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, festzustellen, ob und inwieweit im Einzelfall bei der Festsetzung des Bußgeldes die tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt messbar waren bzw. im Bußgeldverfahren festgestellt wurden und sich auf die Bemessung des Bußgeldes ausgewirkt haben.
- NV: Zur Berechnungsmethodik des Höchstbetrags anrechnungsfähiger ausländischer Steuern bei Körperschaften (Auswirkung von geleisteten Spenden).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 29. August 2018, Az: 1 K 2469/16, Urteil; nachgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 4. Dezember 2023, Az: 1 K 2469/16, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 4 Abs. 5 S. 4 Halbs. 1 EStG
- § 34c EStGSteuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- § 8b Abs. 2 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 26 KStGSteuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- Art. 81 Abs. 1 EG
- Art. 101 Abs. 1 AEUV
- Art. 23 Abs. 2 Buchst. a EGV 1/2003
- Art. 15 Abs. 2 EWGV 17/62
- § 249 Abs. 1 S. 1 HGBRückstellungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Einkunftsarten & Einkünfteermittlung§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Entnahmen & Einlagen§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 4 EStGSehr häufig geprüft
- Steuerpflicht & Doppelbesteuerungsabkommen§ 34c EStGRegelmäßig geprüft
- Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne§ 8b KStGSehr häufig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 8b KStGSehr häufig geprüft
- Rückstellungen§ 249 HGBSehr häufig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 4 EStG
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G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?
G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.
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Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.
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Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?
Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.
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Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (Fremdvergleich; H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH).
- Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR); beim Gesellschafter Eignung zu einem Bezug iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?
50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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