BFH, Urteil vom 07.11.2013 – IV R 4/12
Aus dem Leitsatz
1. Der zur Bemessung von Geldbußen nach Art. 23 Abs. 3 EGV 1/2003 zu errechnende Grundbetrag enthält keinen Abschöpfungsteil.
Leitsatz
- Der zur Bemessung von Geldbußen nach Art. 23 Abs. 3 EGV 1/2003 zu errechnende Grundbetrag enthält keinen Abschöpfungsteil.
- Richtet sich die Bemessung einer von der Europäischen Kommission wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängten Geldbuße allein nach dem Grundbetrag, der ggf. anschließend auf den Höchstbetrag nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 EGV 1/2003 gekürzt wird, so ist die Geldbuße auch nicht teilweise nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG als Betriebsausgabe abziehbar.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 18. November 2011, Az: 14 K 1535/09 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 249 Abs. 1 S. 1 HGBRückstellungen
- § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 Halbs. 1 EStG
- § 5 Abs. 1 S. 1 EStGGewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- Art. 23 Abs. 2 EGV 1/2003
- Art. 23 Abs. 3 EGV 1/2003
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Rückstellungen§ 249 HGB, § 5 EStGSehr häufig geprüft
- Einkunftsarten & Einkünfteermittlung§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Entnahmen & Einlagen§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 4 EStG, § 5 EStGSehr häufig geprüft
- Rechnungsabgrenzungsposten§ 5 EStGRegelmäßig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 5 EStGSehr häufig geprüft
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Es liegt ein schwebendes Beschaffungsgeschäft vor (R 5.7 Abs. 7 EStR); der Verpflichtungsüberschuss beträgt 8.000 €. HB: Passivierungspflicht (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB). StB: Verbot nach § 5 Abs. 4a S. 1 EStG. Eine Abschreibung scheidet aus, da die Rohstoffe am Stichtag noch nicht geliefert und aktiviert sind.
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Eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung setzt die Nachholung innerhalb von drei Monaten voraus (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB), hier also bis 31.3.2026. Bei Nachholung im April besteht ein Passivierungsverbot (§ 249 Abs. 2 S. 1 HGB), das über die Maßgeblichkeit auch steuerlich gilt (R 5.7 Abs. 11 EStR). Eine Außenverpflichtung besteht nicht.
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Wie werden drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Handels- und Steuerbilanz behandelt?
- Schwebendes Geschäft: gegenseitiger Vertrag, noch nicht voll erfüllt (R 5.7 Abs. 7 EStR)
- Verpflichtungsüberschuss als Bewertungsmaßstab (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB)
- HB: Passivierungspflicht nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB
- StB: Verbot nach § 5 Abs. 4a S. 1 EStG, Ausnahme Bewertungseinheiten
- Folge: Abweichung HB/StB; latente Steuern nach § 274 HGB prüfen
Typische Nachfrage: Was geschieht steuerlich mit dem Verlust, wenn die Ware nach dem Stichtag geliefert wird? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Rückstellungspflicht für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
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