R 42d.2 LStR
Aus dem amtlichen WortlautAllgemeines (1) ¹Bei Arbeitnehmerüberlassung ist steuerrechtlich i. d. R. der Verleiher Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer (R 19.1 Satz 5). ²Dies gilt für einen ausländischen Verleiher (R 38.3 Abs. 1 Satz 2) selbst dann, wenn der Entleiher Arbeitgeber im Sinne eines DBA ist; die…
Amtlicher Wortlaut
Allgemeines
(1) ¹Bei Arbeitnehmerüberlassung ist steuerrechtlich i. d. R. der Verleiher Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer (>R 19.1 Satz 5). ²Dies gilt für einen ausländischen Verleiher (>R 38.3 Abs. 1 Satz 2) selbst dann, wenn der Entleiher Arbeitgeber im Sinne eines DBA ist; die Arbeitgebereigenschaft des Entleihers nach einem DBA hat nur Bedeutung für die Zuweisung des Besteuerungsrechts. ³Wird der Entleiher als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, ist wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen stets danach zu unterscheiden, ob er als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer oder als Dritter nach § 42d Abs. 6 EStG neben dem Verleiher als dem Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer haftet.
Inanspruchnahme des Entleihers nach § 42d Abs. 6 EStG
(3) ¹Zu der rechtlichen Würdigung eines Sachverhalts mit drittbezogener Tätigkeit als Arbeitnehmerüberlassung und ihrer Abgrenzung insbesondere gegenüber einem Werkvertrag ist entscheidend auf das Gesamtbild der Tätigkeit abzustellen. ²Auf die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts, z. B. als Werkvertrag, kommt es nicht entscheidend an. ³Auf Arbeitnehmerüberlassung weisen z. B. folgende Merkmale hin:
1. Der Inhaber der Drittfirma (Entleiher) nimmt im Wesentlichen das Weisungsrecht des Arbeitgebers wahr;
2. der mit dem Einsatz des Arbeitnehmers verfolgte Leistungszweck stimmt mit dem Betriebszweck der Drittfirma überein;
3. das zu verwendende Werkzeug wird im Wesentlichen von der Drittfirma gestellt, es sei denn aufgrund von Sicherheitsvorschriften;
4. die mit anderen Vertragstypen, insbesondere Werkvertrag, verbundenen Haftungsrisiken sind ausgeschlossen oder beschränkt worden;
5. die Arbeit des eingesetzten Arbeitnehmers gegenüber dem entsendenden Arbeitgeber wird auf der Grundlage von Zeiteinheiten vergütet.
⁴Bei der Prüfung der Frage, ob Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, ist die Auffassung der BfA zu berücksichtigen. ⁵Eine Inanspruchnahme des Entleihers kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die BfA gegenüber dem Entleiher die Auffassung geäußert hat, bei dem verwirklichten Sachverhalt liege Arbeitnehmerüberlassung nicht vor.
(5) ¹Die Höhe des Haftungsbetrags ist auf die Lohnsteuer begrenzt, die vom Verleiher ggf. anteilig für die Zeit einzubehalten war, für die der Leiharbeitnehmer dem Entleiher überlassen war. ²Hat der Verleiher einen Teil der von ihm insgesamt einbehaltenen und angemeldeten Lohnsteuer für den entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum gezahlt, wobei er auch die Lohnsteuer des dem Entleiher überlassenen Leiharbeitnehmers berücksichtigt hat, mindert sich der Haftungsbetrag im Verhältnis von angemeldeter zu gezahlter Lohnsteuer.
(6) ¹Der Haftungsbescheid kann gegen den Entleiher ergehen, wenn die Voraussetzungen der Haftung erfüllt sind. ²Auf Zahlung darf er jedoch erst in Anspruch genommen werden nach einem fehlgeschlagenen Vollstreckungsversuch in das inländische bewegliche Vermögen des Verleihers oder wenn die Vollstreckung keinen Erfolg verspricht (§ 42d Abs. 6 Satz 6 EStG). ³Eine vorherige Zahlungsaufforderung an den Arbeitnehmer oder ein Vollstreckungsversuch bei diesem ist nicht erforderlich (entsprechende Anwendung des § 219 Satz 2 AO).
Inanspruchnahme des Verleihers nach § 42d Abs. 7 EStG
(7) ¹Nach § 42d Abs. 7 EStG kann der Verleiher, der steuerrechtlich nicht als Arbeitgeber zu behandeln ist, wie ein Entleiher nach § 42d Abs. 6 EStG als Haftender in Anspruch genommen werden. ²Insoweit kann er erst nach dem Entleiher auf Zahlung in Anspruch genommen werden. ³Davon zu unterscheiden ist der Erlass des Haftungsbescheids, der vorher ergehen kann. ⁴Gegen den Haftungsbescheid kann sich der Verleiher deswegen nicht mit Erfolg darauf berufen, der Entleiher sei aufgrund der tatsächlichen Abwicklung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung als Arbeitgeber aller oder eines Teils der überlassenen Leiharbeitnehmer zu behandeln.
Sicherungsverfahren nach § 42d Abs. 8 EStG
(8) ¹Als Sicherungsmaßnahme kann das Finanzamt den Entleiher verpflichten, einen bestimmten Euro-Betrag oder einen als Prozentsatz bestimmten Teil des vereinbarten Überlassungsentgelts einzubehalten und abzuführen. ²Hat der Entleiher bereits einen Teil der geschuldeten Überlassungsvergütung an den Verleiher geleistet, kann der Sicherungsbetrag mit einem bestimmten Euro-Betrag oder als Prozentsatz bis zur Höhe des Restentgelts festgesetzt werden. ³Die Sicherungsmaßnahme ist nur anzuordnen in Fällen, in denen eine Haftung in Betracht kommen kann. ⁴Dabei darf berücksichtigt werden, dass sie den Entleiher im Ergebnis weniger belasten kann als die nachfolgende Haftung, wenn er z. B. einen Rückgriffsanspruch gegen den Verleiher nicht durchsetzen kann.
Haftungsverfahren
(9) Wird der Entleiher oder Verleiher als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, ist ein Haftungsbescheid zu erlassen (>R 42d.1 Abs. 5).
Zuständigkeit
(10) ¹Zuständig für den Haftungsbescheid gegen den Entleiher oder Verleiher ist das Betriebsstättenfinanzamt des Verleihers (§ 42d Abs. 6 Satz 9 EStG). ²Wird bei einem Entleiher festgestellt, dass seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner nach § 42d Abs. 6 EStG in Betracht kommt, ist das Betriebsstättenfinanzamt des Verleihers einzuschalten. ³Bei Verleih durch einen ausländischen Verleiher (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) ist das Betriebsstättenfinanzamt des Verleihers nach § 41 Abs. 2 Satz 2 EStG zuständig; Zentralzuständigkeiten sind zu beachten. ⁴Dies gilt i. d. R. auch für eine Sicherungsmaßnahme nach § 42d Abs. 8 EStG. ⁵Darüber hinaus ist für eine Sicherungsmaßnahme jedes Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, insbesondere bei Gefahr im Verzug (§§ 24, 29 AO).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 42d EStG – Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
(1) Der Arbeitgeber haftet 1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, 2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat, 3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird, 4. für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat. (2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und…
§ 42d EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 42d EStG
- R 42d.1 LStR – Inanspruchnahme des ArbeitgebersLStH
- R 42d.3 LStR – Haftung bei Lohnsteuerabzug durch einen DrittenLStH
- H 42d.1 (Allgemeines zur Arbeitgeberhaftung) LStH – Allgemeines zur ArbeitgeberhaftungLStH
- H 42d.1 (Ermessensausübung) LStH – ErmessensausübungLStH
- H 42d.1 (Ermessensbegründung) LStH – ErmessensbegründungLStH
- H 42d.1 (Haftung anderer Personen) LStH – Haftung anderer PersonenLStH
- H 42d.1 (Haftungsbefreiende Anzeige) LStH – Haftungsbefreiende AnzeigeLStH
- H 42d.1 (Haftungsverfahren) LStH – HaftungsverfahrenLStH
- H 42d.1 (Inanspruchnahme des Arbeitnehmers) LStH – Inanspruchnahme des ArbeitnehmersLStH
- H 42d.1 (Nachforderungsverfahren) LStH – NachforderungsverfahrenLStH
- H 42d.1 (Rechtsbehelf gegen den Haftungsbescheid) LStH – Rechtsbehelf gegen den HaftungsbescheidLStH
- H 42d.1 (Zusammengefasster Steuer‑ und Haftungsbescheid) LStH – Zusammengefasster Steuer‑ und HaftungsbescheidLStH
- H 42d.2 (Abgrenzungsfragen) LStH – AbgrenzungsfragenLStH
- H 42d.2 (Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe) LStH – Arbeitnehmerüberlassung im BaugewerbeLStH
- H 42d.2 (Arbeitnehmerüberlassung im Konzern) LStH – Arbeitnehmerüberlassung im KonzernLStH
- H 42d.2 (Steuerrechtlicher Arbeitgeber) LStH – Steuerrechtlicher ArbeitgeberLStH
- H 42d.2 (Zuständige Finanzämter für ausländische Verleiher) LStH – Zuständige Finanzämter für ausländische VerleiherLStH
- H 42d.3 (Ermessensausübung) LStH – ErmessensausübungLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 42d EStG
6 von 56 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 21.01.2026, VI R 13/241. Einwendungen gegen die Höhe der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Haftungsschuld können nicht auf das Vorliegen eines niedrigeren Pauschsteuersatzes nach § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestützt werden.…
- BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/241. Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein…
- BFH, Urteil vom 23.08.2023, X R 16/211. Erstattet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs die für ihn an das Finanzamt im Rahmen der Haftung nach § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) gezahlten Lohnkirchensteuern…
- BFH, Urteil vom 03.05.2023, IX R 25/21Arbeitslohn (hier: Entlassungsentschädigung) fließt dem Arbeitnehmer auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des…
- BFH, Urteil vom 15.02.2023, VI R 13/21Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für…
- BFH, Urteil vom 15.12.2022, VI R 44/20Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen --hier: Treibstoffkosten-- schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche