H 42d.1 (Haftung anderer Personen) LStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Zur Frage der Pflichtverletzung bei der Abführung von Lohnsteuer durch den Geschäftsführer einer GmbH BFH vom 20.04.1982 – VII R 96/79 (BStBl II S. 521) – Zur Frage der Pflichtverletzung des Geschäftsführers bei Zahlung von Arbeitslohn aus dem eigenen Vermögen BFH vom…
Amtlicher Wortlaut
– Zur Frage der Pflichtverletzung bei der Abführung von Lohnsteuer durch den Geschäftsführer einer GmbH >BFH vom 20.04.1982 – VII R 96/79 (BStBl II S. 521)
– Zur Frage der Pflichtverletzung des Geschäftsführers bei Zahlung von Arbeitslohn aus dem eigenen Vermögen >BFH vom 22.11.2005 – VII R 21/05 (BStBl II 2006 S. 397)
– Die steuerrechtlich und die insolvenzrechtlich unterschiedliche Bewertung der Lohnsteuer-Abführungspflicht des Arbeitgebers in insolvenzreifer Zeit kann zu einer Pflichtenkollision führen. Eine solche steht der Haftung des Geschäftsführers wegen Nichtabführung der Lohnsteuer aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Insolvenzverwalter die Beträge im gedachten Falle der pflichtgemäßen Zahlung der Lohnsteuer vom Finanzamt deshalb nicht herausverlangen kann, weil die Anfechtungsvoraussetzungen nach §§ 129 ff. InsO nicht vorliegen (>BFH vom 27.02.2007 – VII R 67/05, BStBl II 2009 S. 348).
– Der Geschäftsführer einer GmbH kann als Haftungsschuldner für die von der GmbH nicht abgeführte Lohnsteuer auch insoweit in Anspruch genommen werden, als die Steuer auf seinen eigenen Arbeitslohn entfällt (>BFH vom 15.04.1987 – VII R 160/83, BStBl II 1988 S. 167).
– Zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Lohnsteuerhaftungsbescheiden bei der Haftung von Vertretern >BFH vom 08.03.1988 – VII R 6/87 (BStBl II S. 480)
– Zum Umfang der Haftung bei voller Auszahlung der Nettolöhne >BFH vom 26.07.1988 – VII R 83/87 (BStBl II S. 859)
– Durch privatrechtliche Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag kann die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden (>BFH vom 27.03.1990 – VII R 26/89, BStBl II S. 939).
– Das Auswahlermessen für die Inanspruchnahme eines von zwei jeweils alleinvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführern als Haftungsschuldner ist i. d. R. nicht sachgerecht ausgeübt, wenn das Finanzamt hierfür allein auf die Beteiligungsverhältnisse der Geschäftsführer am Gesellschaftskapital abstellt (>BFH vom 29.05.1990 – VII R 85/89, BStBl II S. 1008).
– Zum Zeitpunkt der Anmeldung und Fälligkeit der einzubehaltenden Lohnsteuer und seine Auswirkung auf die Geschäftsführerhaftung >BFH vom 17.11.1992 – VII R 13/92 (BStBl II 1993 S. 471)
– Ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorsitzender eines Vereins, der sich als solcher wirtschaftlich betätigt und zur Erfüllung seiner Zwecke Arbeitnehmer beschäftigt, haftet für die Erfüllung der steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins i. d. R. nach denselben Grundsätzen wie ein Geschäftsführer einer GmbH (>BFH vom 23.06.1998 – VII R 4/98, BStBl II S. 761).
– Eine unzutreffende, jedoch bestandskräftig gewordene Lohnsteuer-Anmeldung muss sich der als Haftungsschuldner in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH dann nicht nach § 166 AO entgegenhalten lassen, wenn er nicht während der gesamten Dauer der Rechtsbehelfsfrist Vertretungsmacht und damit das Recht hatte, namens der GmbH zu handeln (>BFH vom 24.08.2004 – VII R 50/03, BStBl II 2005 S. 127).
– Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet i. d. R. eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer. Bei der pauschalierten Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer (>BFH vom 14.12.2021 – VII R 32/20, BStBl II 2022 S. 537).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 42d EStG – Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
(1) Der Arbeitgeber haftet 1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, 2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat, 3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird, 4. für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat. (2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und…
§ 42d EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 42d EStG
- R 42d.1 LStR – Inanspruchnahme des ArbeitgebersLStH
- R 42d.2 LStR – Haftung bei ArbeitnehmerüberlassungLStH
- R 42d.3 LStR – Haftung bei Lohnsteuerabzug durch einen DrittenLStH
- H 42d.1 (Allgemeines zur Arbeitgeberhaftung) LStH – Allgemeines zur ArbeitgeberhaftungLStH
- H 42d.1 (Ermessensausübung) LStH – ErmessensausübungLStH
- H 42d.1 (Ermessensbegründung) LStH – ErmessensbegründungLStH
- H 42d.1 (Haftungsbefreiende Anzeige) LStH – Haftungsbefreiende AnzeigeLStH
- H 42d.1 (Haftungsverfahren) LStH – HaftungsverfahrenLStH
- H 42d.1 (Inanspruchnahme des Arbeitnehmers) LStH – Inanspruchnahme des ArbeitnehmersLStH
- H 42d.1 (Nachforderungsverfahren) LStH – NachforderungsverfahrenLStH
- H 42d.1 (Rechtsbehelf gegen den Haftungsbescheid) LStH – Rechtsbehelf gegen den HaftungsbescheidLStH
- H 42d.1 (Zusammengefasster Steuer‑ und Haftungsbescheid) LStH – Zusammengefasster Steuer‑ und HaftungsbescheidLStH
- H 42d.2 (Abgrenzungsfragen) LStH – AbgrenzungsfragenLStH
- H 42d.2 (Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe) LStH – Arbeitnehmerüberlassung im BaugewerbeLStH
- H 42d.2 (Arbeitnehmerüberlassung im Konzern) LStH – Arbeitnehmerüberlassung im KonzernLStH
- H 42d.2 (Steuerrechtlicher Arbeitgeber) LStH – Steuerrechtlicher ArbeitgeberLStH
- H 42d.2 (Zuständige Finanzämter für ausländische Verleiher) LStH – Zuständige Finanzämter für ausländische VerleiherLStH
- H 42d.3 (Ermessensausübung) LStH – ErmessensausübungLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 42d EStG
6 von 56 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 21.01.2026, VI R 13/241. Einwendungen gegen die Höhe der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Haftungsschuld können nicht auf das Vorliegen eines niedrigeren Pauschsteuersatzes nach § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestützt werden.…
- BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/241. Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein…
- BFH, Urteil vom 23.08.2023, X R 16/211. Erstattet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs die für ihn an das Finanzamt im Rahmen der Haftung nach § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) gezahlten Lohnkirchensteuern…
- BFH, Urteil vom 03.05.2023, IX R 25/21Arbeitslohn (hier: Entlassungsentschädigung) fließt dem Arbeitnehmer auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des…
- BFH, Urteil vom 15.02.2023, VI R 13/21Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für…
- BFH, Urteil vom 15.12.2022, VI R 44/20Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen --hier: Treibstoffkosten-- schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche