Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 42d.1 (Nachforderungsverfahren) LStH

NachforderungsverfahrenHinweis der Finanzverwaltung zu § 42d EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Hat der Arbeitgeber Arbeitslohn nach § 40a Abs. 3 pauschal versteuert, obwohl nicht die Voraussetzungen dieser Vorschrift, sondern die des § 40a Abs. 2 erfüllt sind, kann ein Nachforderungsbescheid nur erlassen werden, wenn sich der Arbeitgeber eindeutig zu einer…

Amtlicher Wortlaut

– Hat der Arbeitgeber Arbeitslohn nach § 40a Abs. 3 pauschal versteuert, obwohl nicht die Voraussetzungen dieser Vorschrift, sondern die des § 40a Abs. 2 erfüllt sind, kann ein Nachforderungsbescheid nur erlassen werden, wenn sich der Arbeitgeber eindeutig zu einer Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 bereit erklärt hat (>BFH vom 25.05.1984 – VI R 223/80, BStBl II S. 569).

– Wird Lohnsteuer für frühere Kj. nachgefordert, braucht die Steuerschuld nur nach Kj. aufgegliedert zu werden (>BFH vom 18.07.1985 – VI R 208/82, BStBl II 1986 S. 152).

– Die Nachforderung pauschaler Lohnsteuer beim Arbeitgeber setzt voraus, dass der Arbeitgeber der Pauschalierung zustimmt (>BFH vom 20.11.2008 – VI R 4/06, BStBl II 2009 S. 374).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 42d EStG – Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

(1) Der Arbeitgeber haftet 1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, 2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat, 3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird, 4. für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat. (2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und…

§ 42d EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 42d EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 42d EStG

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