Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 42d.2 (Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe) LStH

Arbeitnehmerüberlassung im BaugewerbeHinweis der Finanzverwaltung zu § 42d EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautDie Haftung des Entleihers nach § 42d Abs. 6 sowie die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 42d Abs. 8 sind ausgeschlossen, soweit der zum Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 verpflichtete Leistungsempfänger den Abzugsbetrag einbehalten und abgeführt hat bzw. dem…

Amtlicher Wortlaut

Die Haftung des Entleihers nach § 42d Abs. 6 sowie die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 42d Abs. 8 sind ausgeschlossen, soweit der zum Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 verpflichtete Leistungsempfänger den Abzugsbetrag einbehalten und abgeführt hat bzw. dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Abzugsverpflichtung eine Freistellungsbescheinigung des Leistenden vorliegt, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte (§ 48 Abs. 4 Nr. 2, § 48b Abs. 5).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 42d EStG – Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

(1) Der Arbeitgeber haftet 1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, 2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat, 3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird, 4. für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat. (2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und…

§ 42d EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 42d EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 42d EStG

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