H 42d.1 (Ermessensbegründung) LStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Die Ermessensentscheidung des Finanzamts muss im Haftungsbescheid, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung begründet werden, andernfalls ist sie im Regelfall fehlerhaft. Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen – die Abwägung des…
Amtlicher Wortlaut
– Die Ermessensentscheidung des Finanzamts muss im Haftungsbescheid, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung begründet werden, andernfalls ist sie im Regelfall fehlerhaft. Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen – die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners – aus der Entscheidung erkennbar sein. Insbesondere muss zum Ausdruck kommen, warum der Haftungsschuldner anstatt des Steuerschuldners oder an Stelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch genommen wird (>BFH vom 08.11.1988 – VII R 141/85, BStBl II 1989 S. 219).
– Enthält der Haftungsbescheid keine Aufgliederung des Haftungsbetrags auf die Anmeldungszeiträume, so ist er nicht deshalb nichtig (>BFH vom 22.11.1988 – VII R 173/85, BStBl II 1989 S. 220).
– Nimmt das Finanzamt sowohl den Arbeitgeber nach § 42d als auch den früheren Gesellschafter-Geschäftsführer u. a. wegen Lohnsteuer-Hinterziehung nach § 71 AO in Haftung, so hat es insoweit eine Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 i. V. m. § 5 AO zu treffen und die Ausübung dieses Ermessens regelmäßig zu begründen (>BFH vom 09.08.2002 – VI R 41/96, BStBl II 2003 S. 160).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 42d EStG – Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
(1) Der Arbeitgeber haftet 1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, 2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat, 3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird, 4. für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat. (2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und…
§ 42d EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 42d EStG
- R 42d.1 LStR – Inanspruchnahme des ArbeitgebersLStH
- R 42d.2 LStR – Haftung bei ArbeitnehmerüberlassungLStH
- R 42d.3 LStR – Haftung bei Lohnsteuerabzug durch einen DrittenLStH
- H 42d.1 (Allgemeines zur Arbeitgeberhaftung) LStH – Allgemeines zur ArbeitgeberhaftungLStH
- H 42d.1 (Ermessensausübung) LStH – ErmessensausübungLStH
- H 42d.1 (Haftung anderer Personen) LStH – Haftung anderer PersonenLStH
- H 42d.1 (Haftungsbefreiende Anzeige) LStH – Haftungsbefreiende AnzeigeLStH
- H 42d.1 (Haftungsverfahren) LStH – HaftungsverfahrenLStH
- H 42d.1 (Inanspruchnahme des Arbeitnehmers) LStH – Inanspruchnahme des ArbeitnehmersLStH
- H 42d.1 (Nachforderungsverfahren) LStH – NachforderungsverfahrenLStH
- H 42d.1 (Rechtsbehelf gegen den Haftungsbescheid) LStH – Rechtsbehelf gegen den HaftungsbescheidLStH
- H 42d.1 (Zusammengefasster Steuer‑ und Haftungsbescheid) LStH – Zusammengefasster Steuer‑ und HaftungsbescheidLStH
- H 42d.2 (Abgrenzungsfragen) LStH – AbgrenzungsfragenLStH
- H 42d.2 (Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe) LStH – Arbeitnehmerüberlassung im BaugewerbeLStH
- H 42d.2 (Arbeitnehmerüberlassung im Konzern) LStH – Arbeitnehmerüberlassung im KonzernLStH
- H 42d.2 (Steuerrechtlicher Arbeitgeber) LStH – Steuerrechtlicher ArbeitgeberLStH
- H 42d.2 (Zuständige Finanzämter für ausländische Verleiher) LStH – Zuständige Finanzämter für ausländische VerleiherLStH
- H 42d.3 (Ermessensausübung) LStH – ErmessensausübungLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 42d EStG
6 von 56 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 21.01.2026, VI R 13/241. Einwendungen gegen die Höhe der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Haftungsschuld können nicht auf das Vorliegen eines niedrigeren Pauschsteuersatzes nach § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestützt werden.…
- BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/241. Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein…
- BFH, Urteil vom 23.08.2023, X R 16/211. Erstattet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs die für ihn an das Finanzamt im Rahmen der Haftung nach § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) gezahlten Lohnkirchensteuern…
- BFH, Urteil vom 03.05.2023, IX R 25/21Arbeitslohn (hier: Entlassungsentschädigung) fließt dem Arbeitnehmer auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des…
- BFH, Urteil vom 15.02.2023, VI R 13/21Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für…
- BFH, Urteil vom 15.12.2022, VI R 44/20Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen --hier: Treibstoffkosten-- schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche