Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 42d.1 (Ermessensausübung) LStH

ErmessensausübungHinweis der Finanzverwaltung zu § 42d EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Die Grundsätze von Recht und Billigkeit verlangen keine vorrangige Inanspruchnahme des Arbeitnehmers (BFH vom 06.05.1959 – VI 183/57 U, BStBl III S. 292). – Eine vorrangige Inanspruchnahme des Arbeitgebers vor dem Arbeitnehmer kann unzulässig sein, wenn die Lohnsteuer ebenso…

Amtlicher Wortlaut

– Die Grundsätze von Recht und Billigkeit verlangen keine vorrangige Inanspruchnahme des Arbeitnehmers (>BFH vom 06.05.1959 – VI 183/57 U, BStBl III S. 292).

– Eine vorrangige Inanspruchnahme des Arbeitgebers vor dem Arbeitnehmer kann unzulässig sein, wenn die Lohnsteuer ebenso schnell und ebenso einfach vom Arbeitnehmer nacherhoben werden kann, weil z. B. der Arbeitnehmer ohnehin zu veranlagen ist (>BFH vom 30.11.1966 – VI 164/65, BStBl III 1967 S. 331 und vom 12.01.1968 – VI R 117/66, BStBl II S. 324); das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer inzwischen aus dem Betrieb ausgeschieden ist (>BFH vom 10.01.1964 – VI 262/62 U, BStBl III S. 213).

– Zur Ermessensprüfung bei geringfügigem Verschulden >BFH vom 21.01.1972 – VI R 187/68 (BStBl II S. 364)

– Der Inanspruchnahme des Arbeitgebers steht nicht entgegen, dass das Finanzamt über einen längeren Zeitraum von seinen Befugnissen zur Überwachung des Lohnsteuerabzugs und zur Beitreibung der Lohnabzugsbeträge keinen Gebrauch gemacht hat (>BFH vom 11.08.1978 – VI R 169/75, BStBl II S. 683).

– War die Inanspruchnahme des Arbeitgebers nach der Ermessensprüfung unzulässig, so kann er trotzdem in Anspruch genommen werden, wenn der Versuch des Finanzamts, die Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nachzuerheben, erfolglos verlaufen ist (>BFH vom 18.07.1958 – VI 134/57 U, BStBl III S. 384) und § 173 Abs. 2 AO dem Erlass eines Haftungsbescheids nicht entgegensteht (>BFH vom 17.02.1995 – VI R 52/94, BStBl II S. 555).

– Eine vorsätzliche Steuerstraftat prägt das Auswahlermessen für die Festsetzung der Lohnsteuerhaftungsschuld; eine besondere Begründung der Ermessensentscheidung ist entbehrlich (>BFH vom 12.02.2009 – VI R 40/07, BStBl II S. 478).

Eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers kann ausgeschlossen sein, wenn z. B.

– der Arbeitgeber eine bestimmte Methode der Steuerberechnung angewendet und das Finanzamt hiervon Kenntnis erlangt und nicht beanstandet hat oder wenn der Arbeitgeber durch Prüfung und Erörterung einer Rechtsfrage durch das Finanzamt in einer unrichtigen Rechtsauslegung bestärkt wurde (>BFH vom 20.07.1962 – VI 167/61 U, BStBl III 1963 S. 23),

– der Arbeitgeber einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen ist, weil das Finanzamt eine unklare oder falsche Auskunft gegeben hat (>BFH vom 24.11.1961 – VI 183/59 S, BStBl III 1962 S. 37) oder weil er den Angaben in einem Manteltarifvertrag über die Steuerfreiheit vertraut hat (>BFH vom 18.09.1981 – VI R 44/77, BStBl II S. 801),

– der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug entsprechend der von einer vorgesetzten Landesfinanzbehörde in einem Erlass oder einer Verfügung geäußerten Auffassung durchführt, auch wenn er die Verwaltungsanweisung nicht gekannt hat (>BFH vom 25.10.1985 – VI R 130/82, BStBl II 1986 S. 98); das gilt aber nicht, wenn dem Arbeitgeber bekannt war, dass das für ihn zuständige Betriebsstättenfinanzamt eine andere Auffassung vertritt,

– der Arbeitgeber entsprechend einer Billigkeitsregelung der Finanzbehörden Lohnsteuer materiell unzutreffend einbehält (>BFH vom 13.06.2013 – VI R 17/12, BStBl II 2014 S. 340).

Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers ist i. d. R. ermessensfehlerfrei, wenn

– die Einbehaltung der Lohnsteuer in einem rechtlich einfach und eindeutig vorliegenden Fall nur deshalb unterblieben ist, weil der Arbeitgeber sich über seine Verpflichtungen nicht hinreichend unterrichtet hat (>BFH vom 05.02.1971 – VI R 82/68, BStBl II S. 353),

– das Finanzamt aufgrund einer fehlerhaften Unterlassung des Arbeitgebers aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer heranzuziehen (>BFH vom 07.12.1984 – VI R 164/79, BStBl II 1985 S. 164),

– im Falle einer Nettolohnvereinbarung der Arbeitnehmer nicht weiß, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht angemeldet hat (>BFH vom 08.11.1985 – VI R 238/80, BStBl II 1986 S. 186),

– sie der Vereinfachung dient, weil gleiche oder ähnliche Berechnungsfehler bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmern gemacht worden sind (>BFH vom 16.03.1962 – VI 85/61 U, BStBl III S. 282, vom 06.03.1980 – VI R 65/77, BStBl II S. 289 und vom 24.01.1992 – VI R 177/88, BStBl II S. 696: regelmäßig bei mehr als 40 Arbeitnehmern),

– die individuelle Ermittlung der Lohnsteuer schwierig ist und der Arbeitgeber bereit ist, die Lohnsteuerschulden seiner Arbeitnehmer endgültig zu tragen und keinen Antrag auf Pauschalierung stellt. In diesen und vergleichbaren Fällen kann die nachzufordernde Lohnsteuer unter Anwendung eines durchschnittlichen Bruttosteuersatzes – gegebenenfalls im Schätzungswege – ermittelt werden (>BFH vom 07.12.1984 – VI R 72/82, BStBl II 1985 S. 170, vom 12.06.1986 – VI R 167/83, BStBl II S. 681 und vom 29.10.1993 – VI R 26/92, BStBl II 1994 S. 197),

– der Arbeitgeber in schwierigen Fällen, in denen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Zweifel über die Rechtslage kommen müssen, einem Rechtsirrtum unterliegt, weil er von der Möglichkeit der Anrufungsauskunft (§ 42e) keinen Gebrauch gemacht hat (>BFH vom 18.08.2005 – VI R 32/03, BStBl II 2006 S. 30 und vom 29.05.2008 – VI R 11/07, BStBl II S. 933).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 42d EStG – Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

(1) Der Arbeitgeber haftet 1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, 2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat, 3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird, 4. für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat. (2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 42d EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 42d EStG

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