Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 42d.1 (Rechtsbehelf gegen den Haftungsbescheid) LStH

Rechtsbehelf gegen den HaftungsbescheidHinweis der Finanzverwaltung zu § 42d EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Der Arbeitnehmer hat gegen diesen Haftungsbescheid insoweit ein Einspruchsrecht, als er persönlich für die nachgeforderte Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann (BFH vom 29.06.1973 – VI R 311/69, BStBl II S. 780). – Wird der Arbeitgeber nach dem Entscheidungssatz des…

Amtlicher Wortlaut

– Der Arbeitnehmer hat gegen diesen Haftungsbescheid insoweit ein Einspruchsrecht, als er persönlich für die nachgeforderte Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann (>BFH vom 29.06.1973 – VI R 311/69, BStBl II S. 780).

– Wird der Arbeitgeber nach dem Entscheidungssatz des Bescheids als Haftender in Anspruch genommen, ist der Bescheid unwirksam, wenn nach seiner Begründung pauschale Lohnsteuer nachgefordert wird (>BFH vom 15.03.1985 – VI R 30/81, BStBl II S. 581).

– Wird Lohnsteuer für frühere Kj. nachgefordert, braucht der Haftungsbetrag nur nach Kj. aufgegliedert zu werden (>BFH vom 18.07.1985 – VI R 208/82, BStBl II 1986 S. 152).

– Der Haftungsbetrag ist i. d. R. auf die einzelnen Arbeitnehmer aufzuschlüsseln; wegen der Ausnahmen >BFH vom 08.11.1985 – VI R 237/80 (BStBl II 1986 S. 274) und die dort genannten Urteile.

– Werden zu verschiedenen Zeiten und aufgrund unterschiedlicher Tatbestände entstandene Haftungsschulden in einem Haftungsbescheid festgesetzt und ficht der Haftungsschuldner diesen Sammelhaftungsbescheid nur hinsichtlich ganz bestimmter Haftungsfälle an, erwächst der restliche Teil des Bescheids in Bestandskraft (>BFH vom 04.07.1986 – VI R 182/80, BStBl II S. 921).

– Der Arbeitnehmer kann sich als Steuerschuldner nicht darauf berufen, dass die haftungsweise Inanspruchnahme des Arbeitgebers wegen Nichtbeanstandung seines Vorgehens bei einer vorangegangenen Außenprüfung gegen Treu und Glauben verstoßen könnte (>BFH vom 27.03.1991 – VI R 126/87, BStBl II S. 720).

– In einem allein vom Arbeitnehmer veranlassten Einspruchsverfahren ist der Arbeitgeber hinzuzuziehen (§ 360 AO).

– Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in denen der Haftungstatbestand verwirklicht wurde (>BFH vom 15.02.2023 – VI R 13/21, BStBl II 2024 S. 175).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 42d EStG – Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

(1) Der Arbeitgeber haftet 1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, 2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat, 3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird, 4. für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat. (2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und…

§ 42d EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 42d EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 42d EStG

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