H 42d.1 (Rechtsbehelf gegen den Haftungsbescheid) LStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Der Arbeitnehmer hat gegen diesen Haftungsbescheid insoweit ein Einspruchsrecht, als er persönlich für die nachgeforderte Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann (BFH vom 29.06.1973 – VI R 311/69, BStBl II S. 780). – Wird der Arbeitgeber nach dem Entscheidungssatz des…
Amtlicher Wortlaut
– Der Arbeitnehmer hat gegen diesen Haftungsbescheid insoweit ein Einspruchsrecht, als er persönlich für die nachgeforderte Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann (>BFH vom 29.06.1973 – VI R 311/69, BStBl II S. 780).
– Wird der Arbeitgeber nach dem Entscheidungssatz des Bescheids als Haftender in Anspruch genommen, ist der Bescheid unwirksam, wenn nach seiner Begründung pauschale Lohnsteuer nachgefordert wird (>BFH vom 15.03.1985 – VI R 30/81, BStBl II S. 581).
– Wird Lohnsteuer für frühere Kj. nachgefordert, braucht der Haftungsbetrag nur nach Kj. aufgegliedert zu werden (>BFH vom 18.07.1985 – VI R 208/82, BStBl II 1986 S. 152).
– Der Haftungsbetrag ist i. d. R. auf die einzelnen Arbeitnehmer aufzuschlüsseln; wegen der Ausnahmen >BFH vom 08.11.1985 – VI R 237/80 (BStBl II 1986 S. 274) und die dort genannten Urteile.
– Werden zu verschiedenen Zeiten und aufgrund unterschiedlicher Tatbestände entstandene Haftungsschulden in einem Haftungsbescheid festgesetzt und ficht der Haftungsschuldner diesen Sammelhaftungsbescheid nur hinsichtlich ganz bestimmter Haftungsfälle an, erwächst der restliche Teil des Bescheids in Bestandskraft (>BFH vom 04.07.1986 – VI R 182/80, BStBl II S. 921).
– Der Arbeitnehmer kann sich als Steuerschuldner nicht darauf berufen, dass die haftungsweise Inanspruchnahme des Arbeitgebers wegen Nichtbeanstandung seines Vorgehens bei einer vorangegangenen Außenprüfung gegen Treu und Glauben verstoßen könnte (>BFH vom 27.03.1991 – VI R 126/87, BStBl II S. 720).
– In einem allein vom Arbeitnehmer veranlassten Einspruchsverfahren ist der Arbeitgeber hinzuzuziehen (§ 360 AO).
– Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in denen der Haftungstatbestand verwirklicht wurde (>BFH vom 15.02.2023 – VI R 13/21, BStBl II 2024 S. 175).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 42d EStG – Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
(1) Der Arbeitgeber haftet 1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, 2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat, 3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird, 4. für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat. (2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und…
§ 42d EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 42d EStG
- R 42d.1 LStR – Inanspruchnahme des ArbeitgebersLStH
- R 42d.2 LStR – Haftung bei ArbeitnehmerüberlassungLStH
- R 42d.3 LStR – Haftung bei Lohnsteuerabzug durch einen DrittenLStH
- H 42d.1 (Allgemeines zur Arbeitgeberhaftung) LStH – Allgemeines zur ArbeitgeberhaftungLStH
- H 42d.1 (Ermessensausübung) LStH – ErmessensausübungLStH
- H 42d.1 (Ermessensbegründung) LStH – ErmessensbegründungLStH
- H 42d.1 (Haftung anderer Personen) LStH – Haftung anderer PersonenLStH
- H 42d.1 (Haftungsbefreiende Anzeige) LStH – Haftungsbefreiende AnzeigeLStH
- H 42d.1 (Haftungsverfahren) LStH – HaftungsverfahrenLStH
- H 42d.1 (Inanspruchnahme des Arbeitnehmers) LStH – Inanspruchnahme des ArbeitnehmersLStH
- H 42d.1 (Nachforderungsverfahren) LStH – NachforderungsverfahrenLStH
- H 42d.1 (Zusammengefasster Steuer‑ und Haftungsbescheid) LStH – Zusammengefasster Steuer‑ und HaftungsbescheidLStH
- H 42d.2 (Abgrenzungsfragen) LStH – AbgrenzungsfragenLStH
- H 42d.2 (Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe) LStH – Arbeitnehmerüberlassung im BaugewerbeLStH
- H 42d.2 (Arbeitnehmerüberlassung im Konzern) LStH – Arbeitnehmerüberlassung im KonzernLStH
- H 42d.2 (Steuerrechtlicher Arbeitgeber) LStH – Steuerrechtlicher ArbeitgeberLStH
- H 42d.2 (Zuständige Finanzämter für ausländische Verleiher) LStH – Zuständige Finanzämter für ausländische VerleiherLStH
- H 42d.3 (Ermessensausübung) LStH – ErmessensausübungLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 42d EStG
6 von 56 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 21.01.2026, VI R 13/241. Einwendungen gegen die Höhe der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Haftungsschuld können nicht auf das Vorliegen eines niedrigeren Pauschsteuersatzes nach § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestützt werden.…
- BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/241. Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein…
- BFH, Urteil vom 23.08.2023, X R 16/211. Erstattet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs die für ihn an das Finanzamt im Rahmen der Haftung nach § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) gezahlten Lohnkirchensteuern…
- BFH, Urteil vom 03.05.2023, IX R 25/21Arbeitslohn (hier: Entlassungsentschädigung) fließt dem Arbeitnehmer auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des…
- BFH, Urteil vom 15.02.2023, VI R 13/21Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für…
- BFH, Urteil vom 15.12.2022, VI R 44/20Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen --hier: Treibstoffkosten-- schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche