R 41c.3 LStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) In den Fällen des § 38 Abs. 4 und des § 41c Abs. 4 EStG ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Nachforderung dann zuständig, wenn die zu wenig erhobene Lohnsteuer bereits im Laufe des Kj. nachgefordert werden soll. (2) ¹Im Falle des § 41c Abs. 4 EStG gilt für die…
Amtlicher Wortlaut
(1) In den Fällen des § 38 Abs. 4 und des § 41c Abs. 4 EStG ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Nachforderung dann zuständig, wenn die zu wenig erhobene Lohnsteuer bereits im Laufe des Kj. nachgefordert werden soll.
(2) ¹Im Falle des § 41c Abs. 4 EStG gilt für die Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer nach Ablauf des Kj. R 41c.1 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 entsprechend. ²In anderen Fällen ist die Jahreslohnsteuer wie folgt zu ermitteln:
1
Das Berechnungsschema ist teilweise überholt. Seit 2025 ist die Tarifermäßigung i. S. d. § 34 im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen.
1 | Bruttoarbeitslohn
2 | + | ermäßigt besteuerte Entschädigungen und ermäßigt besteuerte Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 EStG
3 | = | Jahresarbeitslohn
4 | – | Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG)
5 | – | Werbungskosten, maßgebender Pauschbetrag für Werbungskosten (§§ 9, 9a EStG)
6 | – | Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
7 | – | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Summe der Beträge nach § 24b Abs. 2 EStG)
8 | = | Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
9 | – | Sonderausgaben (§§ 10, 10b, 10c, 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG)
10 | – | außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
11 | = | Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
12 | – | Freibeträge für Kinder (nur für Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht; § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG)
13 | = | zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)
14 | – | Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG (Zeile 2)
15 | = | verbleibendes zu versteuerndes Einkommen
16 | + | 1/5 der Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG (Zeile 2)
17 | = | Summe
18 | = | Steuerbetrag für die Summe (Zeile 17) laut Grundtarif/Splittingtarif
19 | – | Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 15) laut Grundtarif/Splittingtarif
20 | = | Unterschiedsbetrag
³Hat der Arbeitnehmer keine Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG bezogen, ist der für das zu versteuernde Einkommen (Zeile 13) nach dem Grundtarif/Splittingtarif ermittelte Steuerbetrag die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer – § 32a Abs. 1, 5 EStG). ⁴Hat der Arbeitnehmer Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG bezogen, ist der Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 19) zzgl. des Fünffachen des Unterschiedsbetrags (Zeile 20) die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer – § 32a Abs. 1, 5 EStG).
2
Satz 4 ist überholt. Seit 2025 ist die Tarifermäßigung i. S. d. § 34 im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen.
(3) ¹Will das Finanzamt zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern, erlässt es gegen diesen einen Steuerbescheid. ²Nach Ablauf des Kj. kommt eine Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer ggf. auch durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht. ³Die Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer erfolgt durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur Einkommensteuer, wenn ein Hinzurechnungsbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet wurde (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
(4) ¹Außer im Falle des § 38 Abs. 4 EStG unterbleibt die Nachforderung, wenn die nachzufordernde Lohnsteuer den Mindestbetrag nach § 41c Abs. 4 Satz 2 EStG nicht übersteigt. ²Bezieht sich die Nachforderung auf mehrere Kj., ist für jedes Kj. gesondert festzustellen, ob der Mindestbetrag überschritten wird. ³Treffen in einem Kj. mehrere Nachforderungsgründe zusammen, gilt der Mindestbetrag für die insgesamt nachzufordernde Lohnsteuer.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 41c EStG – Änderung des Lohnsteuerabzugs
(1) ¹Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, 1. wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder 2. wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten…
§ 41c EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 41c EStG
- R 41c.1 LStR – Änderung des LohnsteuerabzugsLStH
- R 41c.2 LStR – Anzeigepflichten des ArbeitgebersLStH
- H 41c.1 (Änderung der Festsetzung) LStH – Änderung der FestsetzungLStH
- H 41c.1 (Erstattungsantrag) LStH – ErstattungsantragLStH
- H 41c.1 (Minderung der Lohnsteuer) LStH – Minderung der LohnsteuerLStH
- H 41c.3 (Einzelfälle) LStH – EinzelfälleLStH
- H 41c.3 (Erkenntnisse aus rechtswidriger Außenprüfung) LStH – Erkenntnisse aus rechtswidriger AußenprüfungLStH
- H 41c.3 (Festsetzungsfrist gegenüber dem Arbeitnehmer) LStH – Festsetzungsfrist gegenüber dem ArbeitnehmerLStH
- H 41c.3 (Freibeträge, rückwirkende Änderung) LStH – Freibeträge, rückwirkende ÄnderungLStH
- H 41c.3 (Zuständigkeit) LStH – ZuständigkeitLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 41c EStG
6 von 11 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 30.09.2020, VI R 34/181. § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Eine Anwendung auf alle Änderungsanträge, über die nach…
- BFH, Urteil vom 11.04.2018, I R 5/161. Deutschland steht das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Zahlung eines sog. signing bonus --eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags fällige Einmalzahlung, die dem im Ausland ansässigen Arbeitnehmer für eine künftig in…
- BFH, Urteil vom 24.01.2018, I R 49/16Eine Pension, die ein zum Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden zum DBA-Ungarn 2011 in Ungarn ansässiger deutscher Beamter bezieht, kann nach Art. 17 Abs. 1 DBA-Ungarn 2011 nur in Ungarn besteuert werden .
- BFH, Urteil vom 13.11.2012, VI R 38/111. Überweist ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse Beträge, die ihm vertraglich nicht zustehen, auf sein Konto, so liegt darin kein Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG . 2. Eine Änderung der…
- BFH, Urteil vom 05.07.2012, VI R 11/111. Tritt ein Arbeitgeber Ansprüche aus einer von ihm mit einem Versicherer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer ab und leistet der Arbeitgeber im Anschluss hieran Beiträge an den Versicherer…
- BFH, Urteil vom 21.04.2010, VI R 29/08Der Haftungsausschluss nach § 42d Abs. 2 i.V.m. § 41c Abs. 4 EStG setzt stets eine Korrekturberechtigung i.S. des § 41c Abs. 1 EStG voraus. Daran fehlt es, wenn eine Lohnsteuer-Anmeldung vorsätzlich fehlerhaft abgegeben…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche