Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

R 41c.3 LStR

Nachforderung von LohnsteuerRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 41c EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut(1) In den Fällen des § 38 Abs. 4 und des § 41c Abs. 4 EStG ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Nachforderung dann zuständig, wenn die zu wenig erhobene Lohnsteuer bereits im Laufe des Kj. nachgefordert werden soll. (2) ¹Im Falle des § 41c Abs. 4 EStG gilt für die…

Amtlicher Wortlaut

(1) In den Fällen des § 38 Abs. 4 und des § 41c Abs. 4 EStG ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Nachforderung dann zuständig, wenn die zu wenig erhobene Lohnsteuer bereits im Laufe des Kj. nachgefordert werden soll.

(2) ¹Im Falle des § 41c Abs. 4 EStG gilt für die Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer nach Ablauf des Kj. R 41c.1 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 entsprechend. ²In anderen Fällen ist die Jahreslohnsteuer wie folgt zu ermitteln:

1

Das Berechnungsschema ist teilweise überholt. Seit 2025 ist die Tarifermäßigung i. S. d. § 34 im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen.

1 | Bruttoarbeitslohn

2 | + | ermäßigt besteuerte Entschädigungen und ermäßigt besteuerte Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 EStG

3 | = | Jahresarbeitslohn

4 | – | Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG)

5 | – | Werbungskosten, maßgebender Pauschbetrag für Werbungskosten (§§ 9, 9a EStG)

6 | – | Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

7 | – | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Summe der Beträge nach § 24b Abs. 2 EStG)

8 | = | Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)

9 | – | Sonderausgaben (§§ 10, 10b, 10c, 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG)

10 | – | außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)

11 | = | Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)

12 | – | Freibeträge für Kinder (nur für Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht; § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG)

13 | = | zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)

14 | – | Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG (Zeile 2)

15 | = | verbleibendes zu versteuerndes Einkommen

16 | + | 1/5 der Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG (Zeile 2)

17 | = | Summe

18 | = | Steuerbetrag für die Summe (Zeile 17) laut Grundtarif/Splittingtarif

19 | – | Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 15) laut Grundtarif/Splittingtarif

20 | = | Unterschiedsbetrag

³Hat der Arbeitnehmer keine Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG bezogen, ist der für das zu versteuernde Einkommen (Zeile 13) nach dem Grundtarif/Splittingtarif ermittelte Steuerbetrag die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer – § 32a Abs. 1, 5 EStG). ⁴Hat der Arbeitnehmer Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG bezogen, ist der Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 19) zzgl. des Fünffachen des Unterschiedsbetrags (Zeile 20) die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer – § 32a Abs. 1, 5 EStG).

2

Satz 4 ist überholt. Seit 2025 ist die Tarifermäßigung i. S. d. § 34 im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) ¹Will das Finanzamt zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern, erlässt es gegen diesen einen Steuerbescheid. ²Nach Ablauf des Kj. kommt eine Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer ggf. auch durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht. ³Die Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer erfolgt durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur Einkommensteuer, wenn ein Hinzurechnungsbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet wurde (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

(4) ¹Außer im Falle des § 38 Abs. 4 EStG unterbleibt die Nachforderung, wenn die nachzufordernde Lohnsteuer den Mindestbetrag nach § 41c Abs. 4 Satz 2 EStG nicht übersteigt. ²Bezieht sich die Nachforderung auf mehrere Kj., ist für jedes Kj. gesondert festzustellen, ob der Mindestbetrag überschritten wird. ³Treffen in einem Kj. mehrere Nachforderungsgründe zusammen, gilt der Mindestbetrag für die insgesamt nachzufordernde Lohnsteuer.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 41c EStG – Änderung des Lohnsteuerabzugs

(1) ¹Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, 1. wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder 2. wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten…

§ 41c EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 41c EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 41c EStG

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