Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 41c.3 (Festsetzungsfrist gegenüber dem Arbeitnehmer) LStH

Festsetzungsfrist gegenüber dem ArbeitnehmerHinweis der Finanzverwaltung zu § 41c EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautDurch eine Anzeige des Arbeitgebers nach § 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird der Anlauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt (BFH vom 05.07.2012 – VI R 11/11, BStBl II 2013 S. 190).

Amtlicher Wortlaut

Durch eine Anzeige des Arbeitgebers nach § 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird der Anlauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt (>BFH vom 05.07.2012 – VI R 11/11, BStBl II 2013 S. 190).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 41c EStG – Änderung des Lohnsteuerabzugs

(1) ¹Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, 1. wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder 2. wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten…

§ 41c EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 41c EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 41c EStG

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