Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 41c.3 (Einzelfälle) LStH

EinzelfälleHinweis der Finanzverwaltung zu § 41c EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautDas Finanzamt hat die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn – der Barlohn des Arbeitnehmers zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht und die Steuer weder aus zurückbehaltenen anderen Bezügen des Arbeitnehmers noch durch einen entsprechenden…

Amtlicher Wortlaut

Das Finanzamt hat die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn

– der Barlohn des Arbeitnehmers zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht und die Steuer weder aus zurückbehaltenen anderen Bezügen des Arbeitnehmers noch durch einen entsprechenden Barzuschuss des Arbeitnehmers aufgebracht werden kann (§ 38 Abs. 4),

– eine Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erforderlich war, diese aber unterblieben ist,

– in den Fällen des § 39a Abs. 5 ein Freibetrag rückwirkend herabgesetzt worden ist und der Arbeitgeber die zu wenig erhobene Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann,

– die rückwirkende Änderung eines Pauschbetrags für behinderte Menschen und Hinterbliebene (§ 33b) wegen der bereits erteilten Lohnsteuerbescheinigung nicht zu einer Nacherhebung von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber führen kann (>BFH vom 24.09.1982 – VI R 64/79, BStBl II 1983 S. 60),

– der Arbeitgeber dem Finanzamt angezeigt hat, dass er von seiner Berechtigung, Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, keinen Gebrauch macht, oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann (§ 41c Abs. 4),

– der Arbeitnehmer in den Fällen des § 42d Abs. 3 Satz 4 für die nicht vorschriftsmäßig einbehaltene oder angemeldete Lohnsteuer in Anspruch zu nehmen ist; wegen der Wahl der Inanspruchnahme >R 42d.1 Abs. 3 und 4 oder

– die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht vorgelegen haben und es dies bereits bei Erteilung der Bescheinigung hätte bemerken können (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2); auch bei einer fehlerhaft erteilten Bescheinigung kann das Finanzamt die zu wenig erhobene Lohnsteuer nachfordern (>BFH vom 23.09.2008 – I R 65/07, BStBl II 2009 S. 666).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 41c EStG – Änderung des Lohnsteuerabzugs

(1) ¹Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, 1. wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder 2. wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten…

§ 41c EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 41c EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 41c EStG

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