H 41c.3 (Einzelfälle) LStH
Aus dem amtlichen WortlautDas Finanzamt hat die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn – der Barlohn des Arbeitnehmers zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht und die Steuer weder aus zurückbehaltenen anderen Bezügen des Arbeitnehmers noch durch einen entsprechenden…
Amtlicher Wortlaut
Das Finanzamt hat die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn
– der Barlohn des Arbeitnehmers zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht und die Steuer weder aus zurückbehaltenen anderen Bezügen des Arbeitnehmers noch durch einen entsprechenden Barzuschuss des Arbeitnehmers aufgebracht werden kann (§ 38 Abs. 4),
– eine Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erforderlich war, diese aber unterblieben ist,
– in den Fällen des § 39a Abs. 5 ein Freibetrag rückwirkend herabgesetzt worden ist und der Arbeitgeber die zu wenig erhobene Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann,
– die rückwirkende Änderung eines Pauschbetrags für behinderte Menschen und Hinterbliebene (§ 33b) wegen der bereits erteilten Lohnsteuerbescheinigung nicht zu einer Nacherhebung von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber führen kann (>BFH vom 24.09.1982 – VI R 64/79, BStBl II 1983 S. 60),
– der Arbeitgeber dem Finanzamt angezeigt hat, dass er von seiner Berechtigung, Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, keinen Gebrauch macht, oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann (§ 41c Abs. 4),
– der Arbeitnehmer in den Fällen des § 42d Abs. 3 Satz 4 für die nicht vorschriftsmäßig einbehaltene oder angemeldete Lohnsteuer in Anspruch zu nehmen ist; wegen der Wahl der Inanspruchnahme >R 42d.1 Abs. 3 und 4 oder
– die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht vorgelegen haben und es dies bereits bei Erteilung der Bescheinigung hätte bemerken können (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2); auch bei einer fehlerhaft erteilten Bescheinigung kann das Finanzamt die zu wenig erhobene Lohnsteuer nachfordern (>BFH vom 23.09.2008 – I R 65/07, BStBl II 2009 S. 666).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 41c EStG – Änderung des Lohnsteuerabzugs
(1) ¹Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, 1. wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder 2. wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten…
§ 41c EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 41c EStG
- R 41c.1 LStR – Änderung des LohnsteuerabzugsLStH
- R 41c.2 LStR – Anzeigepflichten des ArbeitgebersLStH
- R 41c.3 LStR – Nachforderung von LohnsteuerLStH
- H 41c.1 (Änderung der Festsetzung) LStH – Änderung der FestsetzungLStH
- H 41c.1 (Erstattungsantrag) LStH – ErstattungsantragLStH
- H 41c.1 (Minderung der Lohnsteuer) LStH – Minderung der LohnsteuerLStH
- H 41c.3 (Erkenntnisse aus rechtswidriger Außenprüfung) LStH – Erkenntnisse aus rechtswidriger AußenprüfungLStH
- H 41c.3 (Festsetzungsfrist gegenüber dem Arbeitnehmer) LStH – Festsetzungsfrist gegenüber dem ArbeitnehmerLStH
- H 41c.3 (Freibeträge, rückwirkende Änderung) LStH – Freibeträge, rückwirkende ÄnderungLStH
- H 41c.3 (Zuständigkeit) LStH – ZuständigkeitLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 41c EStG
6 von 11 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 30.09.2020, VI R 34/181. § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Eine Anwendung auf alle Änderungsanträge, über die nach…
- BFH, Urteil vom 11.04.2018, I R 5/161. Deutschland steht das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Zahlung eines sog. signing bonus --eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags fällige Einmalzahlung, die dem im Ausland ansässigen Arbeitnehmer für eine künftig in…
- BFH, Urteil vom 24.01.2018, I R 49/16Eine Pension, die ein zum Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden zum DBA-Ungarn 2011 in Ungarn ansässiger deutscher Beamter bezieht, kann nach Art. 17 Abs. 1 DBA-Ungarn 2011 nur in Ungarn besteuert werden .
- BFH, Urteil vom 13.11.2012, VI R 38/111. Überweist ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse Beträge, die ihm vertraglich nicht zustehen, auf sein Konto, so liegt darin kein Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG . 2. Eine Änderung der…
- BFH, Urteil vom 05.07.2012, VI R 11/111. Tritt ein Arbeitgeber Ansprüche aus einer von ihm mit einem Versicherer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer ab und leistet der Arbeitgeber im Anschluss hieran Beiträge an den Versicherer…
- BFH, Urteil vom 21.04.2010, VI R 29/08Der Haftungsausschluss nach § 42d Abs. 2 i.V.m. § 41c Abs. 4 EStG setzt stets eine Korrekturberechtigung i.S. des § 41c Abs. 1 EStG voraus. Daran fehlt es, wenn eine Lohnsteuer-Anmeldung vorsätzlich fehlerhaft abgegeben…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche