1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 24.01.2018 – I R 49/16

Kein deutsches Besteuerungsrecht für die Pension eines in Ungarn ansässigen Beamten mit deutscher Staatsangehörigkeit
ECLI: DE:BFH:2018:U.240118.IR49.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Eine Pension, die ein zum Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden zum DBA-Ungarn 2011 in Ungarn ansässiger deutscher Beamter bezieht, kann nach Art. 17 Abs. 1 DBA-Ungarn 2011 nur in Ungarn besteuert werden .

Leitsatz

Eine Pension, die ein zum Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden zum DBA-Ungarn 2011 in Ungarn ansässiger deutscher Beamter bezieht, kann nach Art. 17 Abs. 1 DBA-Ungarn 2011 nur in Ungarn besteuert werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. Mai 2016 1 K 1796/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 24. Mai 2016, Az: 1 K 1796/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 14 DBA HUN
  • Art. 17 Abs. 1 DBA HUN
  • Art. 17 Abs. 2 DBA HUN
  • Art. 18 Abs. 2 DBA HUN
  • Art. 18 Abs. 1 DBA HUN
  • Art. 19 Abs. 1 DBA HUN
  • Art. 21 DBA HUN
  • Art. 18 OECDMustAbk
  • § 41c Abs. 3 S. 1 EStGÄnderung des Lohnsteuerabzugs
  • Art. 18 OECD-MA

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