H 41c.3 (Zuständigkeit) LStH
Aus dem amtlichen WortlautFür die Nachforderung ist im Allgemeinen das für die Einkommensbesteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt zuständig. Ist keine Pflicht‑ oder Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 durchzuführen, ist die Nachforderung vom Betriebsstättenfinanzamt vorzunehmen (BFH vom…
Amtlicher Wortlaut
Für die Nachforderung ist im Allgemeinen das für die Einkommensbesteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt zuständig. Ist keine Pflicht‑ oder Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 durchzuführen, ist die Nachforderung vom Betriebsstättenfinanzamt vorzunehmen (>BFH vom 21.02.1992 – VI R 141/88, BStBl II S. 565); Entsprechendes gilt, wenn zu wenig erhobene Lohnsteuer nach §§ 38 Abs. 4 und 41c Abs. 4 bereits im Laufe des Kj. nachgefordert werden soll. Für die Nachforderung zu wenig einbehaltener Lohnsteuer von beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern ist stets das Betriebsstättenfinanzamt zuständig (>BFH vom 20.06.1990 – I R 157/87, BStBl II 1992 S. 43).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 41c EStG – Änderung des Lohnsteuerabzugs
(1) ¹Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, 1. wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder 2. wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten…
§ 41c EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 41c EStG
- R 41c.1 LStR – Änderung des LohnsteuerabzugsLStH
- R 41c.2 LStR – Anzeigepflichten des ArbeitgebersLStH
- R 41c.3 LStR – Nachforderung von LohnsteuerLStH
- H 41c.1 (Änderung der Festsetzung) LStH – Änderung der FestsetzungLStH
- H 41c.1 (Erstattungsantrag) LStH – ErstattungsantragLStH
- H 41c.1 (Minderung der Lohnsteuer) LStH – Minderung der LohnsteuerLStH
- H 41c.3 (Einzelfälle) LStH – EinzelfälleLStH
- H 41c.3 (Erkenntnisse aus rechtswidriger Außenprüfung) LStH – Erkenntnisse aus rechtswidriger AußenprüfungLStH
- H 41c.3 (Festsetzungsfrist gegenüber dem Arbeitnehmer) LStH – Festsetzungsfrist gegenüber dem ArbeitnehmerLStH
- H 41c.3 (Freibeträge, rückwirkende Änderung) LStH – Freibeträge, rückwirkende ÄnderungLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 41c EStG
6 von 11 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 30.09.2020, VI R 34/181. § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Eine Anwendung auf alle Änderungsanträge, über die nach…
- BFH, Urteil vom 11.04.2018, I R 5/161. Deutschland steht das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Zahlung eines sog. signing bonus --eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags fällige Einmalzahlung, die dem im Ausland ansässigen Arbeitnehmer für eine künftig in…
- BFH, Urteil vom 24.01.2018, I R 49/16Eine Pension, die ein zum Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden zum DBA-Ungarn 2011 in Ungarn ansässiger deutscher Beamter bezieht, kann nach Art. 17 Abs. 1 DBA-Ungarn 2011 nur in Ungarn besteuert werden .
- BFH, Urteil vom 13.11.2012, VI R 38/111. Überweist ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse Beträge, die ihm vertraglich nicht zustehen, auf sein Konto, so liegt darin kein Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG . 2. Eine Änderung der…
- BFH, Urteil vom 05.07.2012, VI R 11/111. Tritt ein Arbeitgeber Ansprüche aus einer von ihm mit einem Versicherer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer ab und leistet der Arbeitgeber im Anschluss hieran Beiträge an den Versicherer…
- BFH, Urteil vom 21.04.2010, VI R 29/08Der Haftungsausschluss nach § 42d Abs. 2 i.V.m. § 41c Abs. 4 EStG setzt stets eine Korrekturberechtigung i.S. des § 41c Abs. 1 EStG voraus. Daran fehlt es, wenn eine Lohnsteuer-Anmeldung vorsätzlich fehlerhaft abgegeben…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche