Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 41c.3 (Zuständigkeit) LStH

ZuständigkeitHinweis der Finanzverwaltung zu § 41c EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautFür die Nachforderung ist im Allgemeinen das für die Einkommensbesteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt zuständig. Ist keine Pflicht‑ oder Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 durchzuführen, ist die Nachforderung vom Betriebsstättenfinanzamt vorzunehmen (BFH vom…

Amtlicher Wortlaut

Für die Nachforderung ist im Allgemeinen das für die Einkommensbesteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt zuständig. Ist keine Pflicht‑ oder Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 durchzuführen, ist die Nachforderung vom Betriebsstättenfinanzamt vorzunehmen (>BFH vom 21.02.1992 – VI R 141/88, BStBl II S. 565); Entsprechendes gilt, wenn zu wenig erhobene Lohnsteuer nach §§ 38 Abs. 4 und 41c Abs. 4 bereits im Laufe des Kj. nachgefordert werden soll. Für die Nachforderung zu wenig einbehaltener Lohnsteuer von beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern ist stets das Betriebsstättenfinanzamt zuständig (>BFH vom 20.06.1990 – I R 157/87, BStBl II 1992 S. 43).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 41c EStG – Änderung des Lohnsteuerabzugs

(1) ¹Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, 1. wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder 2. wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten…

§ 41c EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 41c EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 41c EStG

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