Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 41a.1 (Lohnsteuereinbehalt durch Reeder) LStH

Lohnsteuereinbehalt durch ReederHinweis der Finanzverwaltung zu § 41a EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Arbeitgeber i. S. d. § 41a Abs. 4 ist der zum Lohnsteuereinbehalt nach § 38 Abs. 3 Verpflichtete. Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag (BFH vom 13.07.2011 – VI R 84/10, BStBl II S. 986). – Eine Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer…

Amtlicher Wortlaut

– Arbeitgeber i. S. d. § 41a Abs. 4 ist der zum Lohnsteuereinbehalt nach § 38 Abs. 3 Verpflichtete. Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag (>BFH vom 13.07.2011 – VI R 84/10, BStBl II S. 986).

– Eine Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer nach § 41a Abs. 4 Sätze 1 und 2 kommt nicht in Betracht, wenn das Schiff im maßgebenden Lohnzahlungszeitraum nicht im internationalen Verkehr betrieben wird. Ein qualifizierter Betrieb an wenigen Tagen im Jahr reicht nicht aus, um die einbehaltene Lohnsteuer für das gesamte Wirtschaftsjahr zu kürzen (>BFH vom 18.12.2019 – VI R 30/17, BStBl II 2020 S. 289).

– Zur Anwendung der Neuregelung des § 41a Abs. 4 >BMF vom 29.06.2021 (BStBl I S. 854)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 41a EStG – Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

(1) ¹Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums 1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung), 2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das…

§ 41a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 41a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 41a EStG

6 von 39 zugeordneten Entscheidungen.

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat