R 41b LStR
Aus dem amtlichen WortlautLohnsteuerbescheinigungen (1) Die Lohnsteuerbescheinigung richtet sich nach § 41b EStG und der im BStBl I bekannt gemachten Datensatzbeschreibung für die elektronische Übermittlung sowie dem entsprechenden Vordruckmuster. Lohnsteuerbescheinigungen von öffentlichen Kassen (2)…
Amtlicher Wortlaut
Lohnsteuerbescheinigungen
(1) Die Lohnsteuerbescheinigung richtet sich nach § 41b EStG und der im BStBl I bekannt gemachten Datensatzbeschreibung für die elektronische Übermittlung sowie dem entsprechenden Vordruckmuster.
Lohnsteuerbescheinigungen von öffentlichen Kassen
(2) ¹Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn im Voraus für einen Lohnzahlungszeitraum erhalten hat, während dieser Zeit einer anderen Dienststelle zugewiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns auf die Kasse dieser Dienststelle über, hat die früher zuständige Kasse in der Lohnsteuerbescheinigung (>Absatz 1) den vollen von ihr gezahlten Arbeitslohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeitslohns von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird; der Arbeitslohn darf nicht um die Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) gekürzt werden. ²Die nunmehr zuständige Kasse hat den der früher zuständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohns nicht in die Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 41b EStG – Abschluss des Lohnsteuerabzugs
(1) ¹Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. ²Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der für dessen Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung): 1. die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die auf der…
§ 41b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 41b EStG
- H 41b (Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung) LStH – Berichtigung der LohnsteuerbescheinigungLStH
- H 41b (Bescheinigung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer) LStH – Bescheinigung zu Unrecht einbehaltener LohnsteuerLStH
- H 41b (Finanzrechtsweg) LStH – FinanzrechtswegLStH
- H 41b (Unzutreffender Steuerabzug) LStH – Unzutreffender SteuerabzugLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 41b EStG
- BFH, Urteil vom 20.02.2024, IX R 20/23Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung ist auch zulässig, wenn die unzutreffende Berücksichtigung der von einem Dritten übermittelten Daten auf einen Fehler der Finanzbehörde…
- BFH, Urteil vom 08.12.2011, VI R 18/111. Pauschale Zuschläge, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, sind nur dann nach § 3b EStG begünstigt…
- BFH, Beschluss vom 29.11.2017, VI B 45/171. NV: Werden nachweislich Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt, kann der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch…
- BFH, Beschluss vom 04.11.2014, I R 19/131. NV: Dass dem Verpflichtungsbegehren des Klägers (hier: Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 6 EStG 2009) schon vor Klageerhebung nicht mehr entsprochen werden konnte…
- BFH, Beschluss vom 17.07.2013, III B 30/131. NV: Für eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Finanzgerichts, mit dem eine Änderung der Lohnsteuerklasse im Wege der Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, sobald der…
- BFH, Beschluss vom 25.05.2012, III B 166/111. NV: Ein auf die Änderung der Lohnsteuerkarte gerichtetes Rechtsmittel wird unzulässig, sobald der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann . 2. NV: Ein an das FG gerichteter Antrag auf Änderung der…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche