6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.11.2017 – VI B 45/17

Steuerfreiheit für Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
ECLI: DE:BFH:2017:B.291117.VIB45.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Werden nachweislich Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt, kann der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch dann geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Zuschläge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht als steuerfrei behandelt hat .

Leitsatz

  1. NV: Werden nachweislich Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt, kann der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch dann geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Zuschläge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht als steuerfrei behandelt hat .
  2. NV: Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; der Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung entfaltet im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers keine Bindungswirkung (Anschluss an BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2010 III R 50/09, BFH/NV 2011, 786) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2017 1 K 3342/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. März 2017, Az: 1 K 3342/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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