Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 41a.1 (Elektronische Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung) LStH

Elektronische Abgabe der Lohnsteuer-AnmeldungHinweis der Finanzverwaltung zu § 41a EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautDie Verpflichtung eines Arbeitgebers, seine Steueranmeldung dem Finanzamt i. d. R. elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß (BFH vom 14.03.2012 – XI R 33/09, BStBl II S. 477).

Amtlicher Wortlaut

Die Verpflichtung eines Arbeitgebers, seine Steueranmeldung dem Finanzamt i. d. R. elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß (>BFH vom 14.03.2012 – XI R 33/09, BStBl II S. 477).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 41a EStG – Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

(1) ¹Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums 1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung), 2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das…

§ 41a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 41a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 41a EStG

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