Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 3b (Theaterbetriebszulage) LStH

TheaterbetriebszulageHinweis der Finanzverwaltung zu § 3b EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautDer Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit nach § 3b steht es nicht entgegen, wenn der Grundlohn in Abhängigkeit von der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im Ergebnis einen bestimmten, (tarif-)vertraglich vereinbarten…

Amtlicher Wortlaut

Der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit nach § 3b steht es nicht entgegen, wenn der Grundlohn in Abhängigkeit von der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im Ergebnis einen bestimmten, (tarif-)vertraglich vereinbarten Bruttolohn zu erreichen. Die nach § 3b erforderliche Trennung von Grundlohn und Zuschlägen wird hierdurch nicht aufgehoben. Der Bruttolohn muss nicht in Abhängigkeit von den zu begünstigten Zeiten geleisteten Tätigkeiten variabel ausgestaltet sein (>BFH vom 09.06.2021 – VI R 16/19, BStBl II S. 936).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 3b EStG – Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1. für Nachtarbeit 25 Prozent, 2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent, 3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, 4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. (2) ¹Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen…

§ 3b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 3b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 3b EStG

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