Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 3b (Gefahrenzulage) LStH

GefahrenzulageHinweis der Finanzverwaltung zu § 3b EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautEs ist von Verfassungs wegen nicht geboten, die Steuerbefreiung für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit gezahlt werden, auf Gefahrenzulagen und Zulagen im Kampfmittelräumdienst auszudehnen (BFH vom 15.09.2011 – VI R 6/09, BStBl II…

Amtlicher Wortlaut

Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, die Steuerbefreiung für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit gezahlt werden, auf Gefahrenzulagen und Zulagen im Kampfmittelräumdienst auszudehnen (>BFH vom 15.09.2011 – VI R 6/09, BStBl II 2012 S. 144).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 3b EStG – Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1. für Nachtarbeit 25 Prozent, 2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent, 3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, 4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. (2) ¹Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen…

§ 3b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 3b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 3b EStG

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