H 3b (Abgrenzung Spätarbeitszuschlag – andere Lohnzuschläge) LStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung erhält ein Arbeitnehmer für die Arbeit in der Zeit von 18 bis 22 Uhr einen Spätarbeitszuschlag und für die in der Zeit von 19 bis 21 Uhr verrichteten Arbeiten eine Gefahrenzulage. Der für die Zeit von 20 bis 22 Uhr gezahlte…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel:
Aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung erhält ein Arbeitnehmer für die Arbeit in der Zeit von 18 bis 22 Uhr einen Spätarbeitszuschlag und für die in der Zeit von 19 bis 21 Uhr verrichteten Arbeiten eine Gefahrenzulage. Der für die Zeit von 20 bis 22 Uhr gezahlte Spätarbeitszuschlag ist ein nach § 3b begünstigter Zuschlag für Nachtarbeit. Die Gefahrenzulage wird nicht für die Arbeit zu einer bestimmten Zeit gezahlt und ist deshalb auch insoweit kein Nachtarbeitszuschlag i. S. d. § 3b, als sie für die Arbeit in der Zeit von 20 bis 21 Uhr gezahlt wird.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 3b EStG – Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1. für Nachtarbeit 25 Prozent, 2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent, 3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, 4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. (2) ¹Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen…
§ 3b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 3b EStG
- R 3b LStR – Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit (§ 3b EStG)LStH
- H 3b (Abgrenzung Sonntags- /Feiertagszuschlag – Nachtzuschlag) LStH – Abgrenzung Sonntags- /Feiertagszuschlag – NachtzuschlagLStH
- H 3b (Aufteilung von Mischzuschlägen) LStH – Aufteilung von MischzuschlägenLStH
- H 3b (Bereitschaftsdienste) LStH – BereitschaftsdiensteLStH
- H 3b (Durchschnittlicher Auszahlungsbetrag) LStH – Durchschnittlicher AuszahlungsbetragLStH
- H 3b (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) LStH – Einkünfte aus nichtselbständiger ArbeitLStH
- H 3b (Gefahrenzulage) LStH – GefahrenzulageLStH
- H 3b (Grundlohn) LStH – GrundlohnLStH
- H 3b (Pauschale Zuschläge) LStH – Pauschale ZuschlägeLStH
- H 3b (Reisezeiten) LStH – ReisezeitenLStH
- H 3b (Tatsächliche Arbeitsleistung) LStH – Tatsächliche ArbeitsleistungLStH
- H 3b (Theaterbetriebszulage) LStH – TheaterbetriebszulageLStH
- H 3b (Wechselschichtzuschlag) LStH – WechselschichtzuschlagLStH
- H 3b (Zuschlag zum Grundlohn) LStH – Zuschlag zum GrundlohnLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 3b EStG
6 von 16 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 11.04.2024, VI R 1/221. Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und…
- BFH, Urteil vom 10.08.2023, VI R 11/211. Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen…
- BFH, Urteil vom 16.12.2021, VI R 28/191. Tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er einen Anspruch auf Grundlohn…
- BFH, Urteil vom 09.06.2021, VI R 16/191. Der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b EStG steht es nicht entgegen, wenn der Grundlohn in Abhängigkeit von der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im…
- BFH, Urteil vom 15.02.2017, VI R 30/16Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV ist nicht nach § 3b EStG steuerfrei.
- BFH, Urteil vom 29.11.2016, VI R 61/14Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche