Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 3b (Pauschale Zuschläge) LStH

Pauschale ZuschlägeHinweis der Finanzverwaltung zu § 3b EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Die Steuerbefreiung setzt i. d. R. Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn‑ und Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus (BFH vom 28.11.1990 – VI R 90/87, BStBl II 1991 S. 293). Demgegenüber können pauschale Zuschläge dann steuerfrei sein, wenn und…

Amtlicher Wortlaut

– Die Steuerbefreiung setzt i. d. R. Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn‑ und Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus (>BFH vom 28.11.1990 – VI R 90/87, BStBl II 1991 S. 293). Demgegenüber können pauschale Zuschläge dann steuerfrei sein, wenn und soweit sie als bloße Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf später einzeln abzurechnende Zuschläge geleistet werden (>BFH vom 23.10.1992 – VI R 55/91, BStBl II 1993 S. 314).

– Pauschale Zuschläge können steuerfrei sein, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse für tatsächlich geleistete Sonntags‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit gezahlt werden. Der fehlende Nachweis tatsächlich erbrachter Arbeitsleistungen kann nicht durch eine Modellrechnung ersetzt werden (>BFH vom 25.05.2005 – IX R 72/02, BStBl II S. 725).

– Pauschale Zuschläge sind nicht steuerfrei, wenn sie nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit gezahlt werden, sondern Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung sind (>BFH vom 16.12.2010 – VI R 27/10, BStBl II 2012 S. 288).

– Pauschale Zuschläge, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, sind nur dann nach § 3b begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung nach § 41b geleistet werden. Diese Einzelabrechnung zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos ist unverzichtbar. Auf sie kann im Einzelfall nur verzichtet werden, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschl. zur Nachtzeit zu erbringen und die pauschal geleisteten Zuschläge so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten – aufs Jahr bezogen – die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen (>BFH vom 08.12.2011 – VI R 18/11, BStBl II 2012 S. 291).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 3b EStG – Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1. für Nachtarbeit 25 Prozent, 2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent, 3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, 4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. (2) ¹Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen…

§ 3b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 3b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 3b EStG

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