H 3b (Pauschale Zuschläge) LStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Die Steuerbefreiung setzt i. d. R. Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn‑ und Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus (BFH vom 28.11.1990 – VI R 90/87, BStBl II 1991 S. 293). Demgegenüber können pauschale Zuschläge dann steuerfrei sein, wenn und…
Amtlicher Wortlaut
– Die Steuerbefreiung setzt i. d. R. Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn‑ und Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus (>BFH vom 28.11.1990 – VI R 90/87, BStBl II 1991 S. 293). Demgegenüber können pauschale Zuschläge dann steuerfrei sein, wenn und soweit sie als bloße Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf später einzeln abzurechnende Zuschläge geleistet werden (>BFH vom 23.10.1992 – VI R 55/91, BStBl II 1993 S. 314).
– Pauschale Zuschläge können steuerfrei sein, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse für tatsächlich geleistete Sonntags‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit gezahlt werden. Der fehlende Nachweis tatsächlich erbrachter Arbeitsleistungen kann nicht durch eine Modellrechnung ersetzt werden (>BFH vom 25.05.2005 – IX R 72/02, BStBl II S. 725).
– Pauschale Zuschläge sind nicht steuerfrei, wenn sie nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit gezahlt werden, sondern Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung sind (>BFH vom 16.12.2010 – VI R 27/10, BStBl II 2012 S. 288).
– Pauschale Zuschläge, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, sind nur dann nach § 3b begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung nach § 41b geleistet werden. Diese Einzelabrechnung zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos ist unverzichtbar. Auf sie kann im Einzelfall nur verzichtet werden, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschl. zur Nachtzeit zu erbringen und die pauschal geleisteten Zuschläge so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten – aufs Jahr bezogen – die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen (>BFH vom 08.12.2011 – VI R 18/11, BStBl II 2012 S. 291).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 3b EStG – Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1. für Nachtarbeit 25 Prozent, 2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent, 3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, 4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. (2) ¹Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen…
§ 3b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 3b EStG
- R 3b LStR – Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit (§ 3b EStG)LStH
- H 3b (Abgrenzung Sonntags- /Feiertagszuschlag – Nachtzuschlag) LStH – Abgrenzung Sonntags- /Feiertagszuschlag – NachtzuschlagLStH
- H 3b (Abgrenzung Spätarbeitszuschlag – andere Lohnzuschläge) LStH – Abgrenzung Spätarbeitszuschlag – andere LohnzuschlägeLStH
- H 3b (Aufteilung von Mischzuschlägen) LStH – Aufteilung von MischzuschlägenLStH
- H 3b (Bereitschaftsdienste) LStH – BereitschaftsdiensteLStH
- H 3b (Durchschnittlicher Auszahlungsbetrag) LStH – Durchschnittlicher AuszahlungsbetragLStH
- H 3b (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) LStH – Einkünfte aus nichtselbständiger ArbeitLStH
- H 3b (Gefahrenzulage) LStH – GefahrenzulageLStH
- H 3b (Grundlohn) LStH – GrundlohnLStH
- H 3b (Reisezeiten) LStH – ReisezeitenLStH
- H 3b (Tatsächliche Arbeitsleistung) LStH – Tatsächliche ArbeitsleistungLStH
- H 3b (Theaterbetriebszulage) LStH – TheaterbetriebszulageLStH
- H 3b (Wechselschichtzuschlag) LStH – WechselschichtzuschlagLStH
- H 3b (Zuschlag zum Grundlohn) LStH – Zuschlag zum GrundlohnLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 3b EStG
6 von 16 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 11.04.2024, VI R 1/221. Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und…
- BFH, Urteil vom 10.08.2023, VI R 11/211. Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen…
- BFH, Urteil vom 16.12.2021, VI R 28/191. Tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er einen Anspruch auf Grundlohn…
- BFH, Urteil vom 09.06.2021, VI R 16/191. Der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b EStG steht es nicht entgegen, wenn der Grundlohn in Abhängigkeit von der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im…
- BFH, Urteil vom 15.02.2017, VI R 30/16Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV ist nicht nach § 3b EStG steuerfrei.
- BFH, Urteil vom 29.11.2016, VI R 61/14Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche