Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 3b (Grundlohn) LStH

GrundlohnHinweis der Finanzverwaltung zu § 3b EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: – Ein Arbeitnehmer in einem Drei-Schicht-Betrieb hat eine tarifvertraglich geregelte Arbeitszeit von 38 Stunden wöchentlich und einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum. Er hat Anspruch – soweit es den laufenden Arbeitslohn ohne Sonntags‑, Feiertags‑ oder…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel 1:

– Ein Arbeitnehmer in einem Drei-Schicht-Betrieb hat eine tarifvertraglich geregelte Arbeitszeit von 38 Stunden wöchentlich und einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum. Er hat Anspruch – soweit es den laufenden Arbeitslohn ohne Sonntags‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeitszuschläge angeht – auf

– einen Normallohn von 17,00 € für jede im Lohnzahlungszeitraum geleistete Arbeitsstunde,

– einen Schichtzuschlag von 0,50 € je Arbeitsstunde,

– einen Zuschlag für Samstagsarbeit von 1,00 € für jede Samstagsarbeitsstunde,

– einen Spätarbeitszuschlag von 1,70 € für jede Arbeitsstunde zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr,

– einen Überstundenzuschlag von 5,00 € je Überstunde,

– eine Gefahrenzulage für unregelmäßig anfallende gefährliche Arbeiten von 3,00 € je Stunde,

– einen steuerpflichtigen, aber nicht pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuss von 6,00 € je Arbeitstag,

– eine vermögenswirksame Leistung von 40,00 € monatlich,

– Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung von 100,00 € monatlich.

Im Juni hat der Arbeitnehmer infolge Urlaubs nur an 10 Tagen insgesamt 80 Stunden gearbeitet. In diesen 80 Stunden sind enthalten:

regelmäßige Arbeitsstunden | 76

Überstunden insgesamt | 4

Samstagsstunden insgesamt | 12

Überstunden an Samstagen | 2

Spätarbeitsstunden insgesamt | 16

Überstunden mit Spätarbeit | 2

Stunden mit gefährlichen Arbeiten insgesamt | 5

Überstunden mit gefährlichen Arbeiten | 1

Hiernach betragen

a) | der Basisgrundlohn

17,00 € Stundenlohn x 38 Stunden x 4,35 | 2.810,10 €

0,50 € Schichtzuschlag x 38 Stunden x 4,35 | 82,65 €

Vermögenswirksame Leistungen | 40,00 €

Beiträge zur Direktversicherung | 100,00 €

insgesamt | 3.032,75 €

b) | die Grundlohnzusätze

1,00 € Samstagsarbeitszuschlag x 10 Stunden | 10,00 €

1,70 € Spätarbeitszuschlag x 14 Stunden | 23,80 €

3,00 € Gefahrenzulage x 4 Stunden | 12,00 €

6,00 € Fahrtkostenzuschuss x 10 Arbeitstage | 60,00 €

insgesamt | 105,80 €

c) | der Grundlohn des Lohnzahlungszeitraums insgesamt | 3.138,55 €

d) | der für die Begrenzung des steuerfreien Anteils der begünstigten Lohnzuschläge maßgebende Grundlohn

("3.138,55 €")/("38 x 4,35") = | 18,99 €

Beispiel 2:

Bei einem Arbeitnehmer mit tarifvertraglich geregelter Arbeitszeit von 37,5 Stunden wöchentlich und einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum, dessen Sonntags‑, Feiertags‑ und Nachtarbeitszuschläge sowie nicht im Voraus feststehende Bezüge sich nach den Verhältnissen des Vormonats bemessen, betragen für den Lohnzahlungszeitraum März

der Basisgrundlohn | 3.277,28 €

die Grundlohnzusätze (bemessen nach den Verhältnissen im Monat Februar) | 280,72 €

Im Februar betrug der Basisgrundlohn | 2.936,16 €.

Für die Ermittlung des steuerfreien Anteils der Zuschläge für Sonntags‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit, die dem Arbeitnehmer aufgrund der im Februar geleisteten Arbeit für den Lohnzahlungszeitraum März zustehen, ist von einem Grundlohn auszugehen, der sich aus

dem Basisgrundlohn des Lohnzahlungszeitraums Februar (R 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a Satz 2) von | 2.936,16 €

und den Grundlohnzusätzen des Lohnzahlungszeitraums März (bemessen nach den Verhältnissen im Februar) | 280,72 €

zusammensetzt.

Der für die Berechnung des steuerfreien Anteils der begünstigten Lohnzuschläge maßgebende Grundlohn beträgt

also | ("2.936,16 € + 280,72 €")/("37,5 x 4,35") = | 19,72 €.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 3b EStG – Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1. für Nachtarbeit 25 Prozent, 2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent, 3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, 4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. (2) ¹Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen…

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BFH-Rechtsprechung zu § 3b EStG

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