Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 4.5 (Wasserbeschaffung, Wasserversorgung) KStH

Wasserbeschaffung, WasserversorgungHinweis der Finanzverwaltung zu § 4 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautBei der Wasserversorgung handelt eine Gemeinde, anders als bei der Wasserbeschaffung, nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt (BFH vom 15.03.1972 - I R 232/71, BStBl II S. 500 und BFH vom 28.01.1988 - V R 112/86, BStBl II S. 473). Wird die Wasserbeschaffung zusammen mit der…

Amtlicher Wortlaut

Bei der Wasserversorgung handelt eine Gemeinde, anders als bei der Wasserbeschaffung, nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt (BFH vom 15.03.1972 - I R 232/71, BStBl II S. 500 und BFH vom 28.01.1988 - V R 112/86, BStBl II S. 473). Wird die Wasserbeschaffung zusammen mit der Wasserversorgung durchgeführt, liegt eine einheitliche, untrennbare wirtschaftliche Tätigkeit vor (BFH vom 30.11.1989 - I R 79-80/86, BStBl II 1990 S. 452).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 4 KStG – Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

(1) ¹Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. ²Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. (2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine…

§ 4 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4 KStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 4 KStG

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