R 34b.5 EStR
Aus dem amtlichen WortlautGrundsätze (1) ¹Die Tarifvergünstigung bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG stellt eine Progressionsmilderung der dort bestimmten laufenden Einkünfte dar. ²Sie wird für einen Veranlagungszeitraum gewährt. ³Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist nach…
Amtlicher Wortlaut
Grundsätze
(1) ¹Die Tarifvergünstigung bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG stellt eine Progressionsmilderung der dort bestimmten laufenden Einkünfte dar. ²Sie wird für einen Veranlagungszeitraum gewährt. ³Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist nach R 34b.1 Abs. 3 zu verfahren. ⁴Ergeben sich im VZ nach einer Saldierung (>R 34b.1 Abs. 3 und 4) insgesamt keine positiven Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, scheidet eine Tarifvergünstigung nach § 34b EStG aus. ⁵Bei der Berechnung der Tarifvergünstigung ist maximal das z. v. E. zugrunde zu legen.
Verhältnis zu § 34 EStG
(2) ¹Treffen Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen i. S. d. § 34b EStG mit außerordentlichen Einkünften i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG zusammen und übersteigen diese Einkünfte das z. v. E., sind die von der S. d. E., dem G. d. E. und dem Einkommen abzuziehenden Beträge zunächst bei den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften, danach bei den nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigten Einkünften und danach bei den nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten Einkünften zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. keine andere Zuordnung beantragt. ²Der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG darf dabei nur von Einkünften aus Land‑ und Forstwirtschaft abgezogen werden.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 34b EStG – Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
(1) Außerordentliche Holznutzungen sind 1. Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. ²Sie liegen nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind; 2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). ²Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. ³Hierzu gehören nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen. (2) ¹Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen…
§ 34b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 34b EStG
- R 34b.1 EStR – GewinnermittlungEStH
- R 34b.2 EStR – Ordentliche und außerordentliche HolznutzungenEStH
- R 34b.3 EStR – Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen HolznutzungenEStH
- R 34b.4 EStR – Ermittlung der SteuersätzeEStH
- R 34b.6 EStR – Voraussetzungen für die Anwendung der TarifvergünstigungEStH
- R 34b.7 EStR – Billigkeitsmaßnahmen nach § 34b Abs. 5 EStGEStH
- R 34b.8 EStR – Rücklage nach § 3 des Forstschäden-AusgleichsgesetzesEStH
- H 34b.1 (Forstschäden-Ausgleichsgesetz) EStH – Forstschäden-AusgleichsgesetzEStH
- H 34b.2 (Höhere Gewalt) EStH – Höhere GewaltEStH
- H 34b.2 (Kalamitätsfolgehiebe) EStH – KalamitätsfolgehiebeEStH
- H 34b.2 (Rotfäule) EStH – RotfäuleEStH
- H 34b.4 (Beispiel zur Verwertung des Holzes in einem Wj.) EStH – Beispiel zur Verwertung des Holzes in einem Wj.EStH
- H 34b.4 (Richtlinien für die Bemessung von Nutzungssätzen) EStH – Richtlinien für die Bemessung von NutzungssätzenEStH
- H 34b.5 EStHEStH
- H 34b.7 EStHEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 34b EStG
- BFH, Urteil vom 09.05.2023, VI R 12/21Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne von § 34b EStG sind unter den Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO als Teil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert…
- BFH, Urteil vom 03.02.2010, IV R 27/07Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem ForstSchAusglG in Höhe von 90 % ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem Wirtschaftsjahr nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung…
- BFH, Urteil vom 03.02.2010, IV R 28/071. NV: Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem ForstSchAusglG in Höhe von 90 % ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem Wirtschaftsjahr nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche