Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 34b.5 EStH

Hinweis der Finanzverwaltung zu § 34b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel Ein Stpfl. betreibt einen land‑ und forstwirtschaftlichen Einzelbetrieb (Wj. vom 01.07. – 30.06.) und ist daneben seit dem VZ 02 an einer forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft beteiligt (Wj. = Kj.). Im Wj. 01/02 ist für den Einzelbetrieb eine Gesamtmenge…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel

Ein Stpfl. betreibt einen land‑ und forstwirtschaftlichen Einzelbetrieb (Wj. vom 01.07. – 30.06.) und ist daneben seit dem VZ 02 an einer forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft beteiligt (Wj. = Kj.). Im Wj. 01/02 ist für den Einzelbetrieb eine Gesamtmenge Kalamitätsholz i. H. v. 1.200 fm anerkannt worden, die in den Wj. 01/02 – 03/04 verwertet wird. Der aufgrund eines Betriebswerks festgesetzte Nutzungssatz für den Einzelbetrieb beträgt 500 fm. Im Wj. 03/04 entstehen aufgrund von Wiederaufforstungskosten negative Einkünfte aus Holznutzungen. Für die Mitunternehmerschaft liegen Feststellungen des zuständigen Finanzamts vor. Aus der Verwertung von Holz hat der Stpfl. folgende Einkünfte erzielt:

Einzelbetrieb

Wj. 01/02

Einkünfte aus allen Holznutzungen (1.000 fm) | 30.000 €

davon aus

ordentlichen Holznutzungen (300 fm/1.000 fm) | 9.000 €

außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 (500 fm/1.000 fm) | 15.000 €

außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 (200 fm/1.000 fm) | 6.000 €

Wj. 02/03

Einkünfte aus allen Holznutzungen (600 fm) | 21.000 €

davon aus

ordentlichen Holznutzungen (200 fm/600 fm) | 7.000 €

außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 (400 fm/600 fm) | 14.000 €

Wj. 03/04

Einkünfte aus allen Holznutzungen (300 fm) | – 6.000 €

davon aus

ordentlichen Holznutzungen (200 fm/300 fm) | – 4.000 €

außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 (100 fm/300 fm) | – 2.000 €

Im Wj. 04/05 fallen keine Einkünfte aus Holznutzungen an.

Mitunternehmerschaft

VZ 02

Einkünfte aus allen Holznutzungen | 19.000 €

davon aus

ordentlichen Holznutzungen | 5.000 €

außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 | 4.000 €

außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 | 10.000 €

VZ 03

Einkünfte aus allen Holznutzungen | 9.000 €

davon aus

ordentlichen Holznutzungen | 1.000 €

außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 | 2.000 €

außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 | 6.000 €

VZ 04

Einkünfte aus allen Holznutzungen | 3.600 €

davon aus

ordentlichen Holznutzungen | 1.200 €

außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 | 2.400 €

Lösung:

Für die VZ 01 – 04 ergibt sich unter Berücksichtigung von § 4a Abs. 2 Nr. 1 folgende Zuordnung der Einkünfte aus Holznutzungen:

Einkünfte aus Holznutzungen | Zuordnung zu VZ

Wj. | VZ 01 | VZ 02 | VZ 03 | VZ 04

ordentliche Holznutzungen (Normalsteuersatz)

aus Wj. 01/02 | 9.000 € | 4.500 € | 4.500 €

aus Wj. 02/03 | 7.000 € | 3.500 € | 3.500 €

aus Wj. 03/04 | 4.000 € | – 2.000 € | – 2.000 €

Mitunternehmerschaft | – | 5.000 € | 1.000 € | 1.200 €

Summe (Normalsteuersatz) | 4.500 € | 13.000 € | 2.500 € | – 800 €

außerordentliche Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 (1/2-Steuersatz)

aus Wj. 01/02 | 15.000 € | 7.500 € | 7.500 €

aus Wj. 02/03 | 14.000 € | 7.000 € | 7.000 €

aus Wj. 03/04 | – 2.000 € | – 1.000 € | – 1.000 €

Mitunternehmerschaft | – | 4.000 € | 2.000 € | 2.400 €

Summe (1/2-Steuersatz) | 7.500 € | 18.500 € | 8.000 € | 1.400 €

außerordentliche Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 (1/4-Steuersatz)

aus Wj. 01/02 | 6.000 € | 3.000 € | 3.000 €

Mitunternehmerschaft | – | 10.000 € | 6.000 €

Summe (1/4-Steuersatz) | 3.000 € | 13.000 € | 6.000 €

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 34b EStG – Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen

(1) Außerordentliche Holznutzungen sind 1. Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. ²Sie liegen nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind; 2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). ²Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. ³Hierzu gehören nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen. (2) ¹Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen…

§ 34b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 34b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 34b EStG

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat