H 34b.5 EStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel Ein Stpfl. betreibt einen land‑ und forstwirtschaftlichen Einzelbetrieb (Wj. vom 01.07. – 30.06.) und ist daneben seit dem VZ 02 an einer forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft beteiligt (Wj. = Kj.). Im Wj. 01/02 ist für den Einzelbetrieb eine Gesamtmenge…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel
Ein Stpfl. betreibt einen land‑ und forstwirtschaftlichen Einzelbetrieb (Wj. vom 01.07. – 30.06.) und ist daneben seit dem VZ 02 an einer forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft beteiligt (Wj. = Kj.). Im Wj. 01/02 ist für den Einzelbetrieb eine Gesamtmenge Kalamitätsholz i. H. v. 1.200 fm anerkannt worden, die in den Wj. 01/02 – 03/04 verwertet wird. Der aufgrund eines Betriebswerks festgesetzte Nutzungssatz für den Einzelbetrieb beträgt 500 fm. Im Wj. 03/04 entstehen aufgrund von Wiederaufforstungskosten negative Einkünfte aus Holznutzungen. Für die Mitunternehmerschaft liegen Feststellungen des zuständigen Finanzamts vor. Aus der Verwertung von Holz hat der Stpfl. folgende Einkünfte erzielt:
Einzelbetrieb
Wj. 01/02
Einkünfte aus allen Holznutzungen (1.000 fm) | 30.000 €
davon aus
ordentlichen Holznutzungen (300 fm/1.000 fm) | 9.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 (500 fm/1.000 fm) | 15.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 (200 fm/1.000 fm) | 6.000 €
Wj. 02/03
Einkünfte aus allen Holznutzungen (600 fm) | 21.000 €
davon aus
ordentlichen Holznutzungen (200 fm/600 fm) | 7.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 (400 fm/600 fm) | 14.000 €
Wj. 03/04
Einkünfte aus allen Holznutzungen (300 fm) | – 6.000 €
davon aus
ordentlichen Holznutzungen (200 fm/300 fm) | – 4.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 (100 fm/300 fm) | – 2.000 €
Im Wj. 04/05 fallen keine Einkünfte aus Holznutzungen an.
Mitunternehmerschaft
VZ 02
Einkünfte aus allen Holznutzungen | 19.000 €
davon aus
ordentlichen Holznutzungen | 5.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 | 4.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 | 10.000 €
VZ 03
Einkünfte aus allen Holznutzungen | 9.000 €
davon aus
ordentlichen Holznutzungen | 1.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 | 2.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 | 6.000 €
VZ 04
Einkünfte aus allen Holznutzungen | 3.600 €
davon aus
ordentlichen Holznutzungen | 1.200 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 | 2.400 €
Lösung:
Für die VZ 01 – 04 ergibt sich unter Berücksichtigung von § 4a Abs. 2 Nr. 1 folgende Zuordnung der Einkünfte aus Holznutzungen:
Einkünfte aus Holznutzungen | Zuordnung zu VZ
Wj. | VZ 01 | VZ 02 | VZ 03 | VZ 04
ordentliche Holznutzungen (Normalsteuersatz)
aus Wj. 01/02 | 9.000 € | 4.500 € | 4.500 €
aus Wj. 02/03 | 7.000 € | 3.500 € | 3.500 €
aus Wj. 03/04 | 4.000 € | – 2.000 € | – 2.000 €
Mitunternehmerschaft | – | 5.000 € | 1.000 € | 1.200 €
Summe (Normalsteuersatz) | 4.500 € | 13.000 € | 2.500 € | – 800 €
außerordentliche Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 (1/2-Steuersatz)
aus Wj. 01/02 | 15.000 € | 7.500 € | 7.500 €
aus Wj. 02/03 | 14.000 € | 7.000 € | 7.000 €
aus Wj. 03/04 | – 2.000 € | – 1.000 € | – 1.000 €
Mitunternehmerschaft | – | 4.000 € | 2.000 € | 2.400 €
Summe (1/2-Steuersatz) | 7.500 € | 18.500 € | 8.000 € | 1.400 €
außerordentliche Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 (1/4-Steuersatz)
aus Wj. 01/02 | 6.000 € | 3.000 € | 3.000 €
Mitunternehmerschaft | – | 10.000 € | 6.000 €
Summe (1/4-Steuersatz) | 3.000 € | 13.000 € | 6.000 €
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 34b EStG – Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
(1) Außerordentliche Holznutzungen sind 1. Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. ²Sie liegen nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind; 2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). ²Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. ³Hierzu gehören nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen. (2) ¹Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen…
§ 34b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 34b EStG
- R 34b.1 EStR – GewinnermittlungEStH
- R 34b.2 EStR – Ordentliche und außerordentliche HolznutzungenEStH
- R 34b.3 EStR – Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen HolznutzungenEStH
- R 34b.4 EStR – Ermittlung der SteuersätzeEStH
- R 34b.5 EStR – Umfang der TarifvergünstigungEStH
- R 34b.6 EStR – Voraussetzungen für die Anwendung der TarifvergünstigungEStH
- R 34b.7 EStR – Billigkeitsmaßnahmen nach § 34b Abs. 5 EStGEStH
- R 34b.8 EStR – Rücklage nach § 3 des Forstschäden-AusgleichsgesetzesEStH
- H 34b.1 (Forstschäden-Ausgleichsgesetz) EStH – Forstschäden-AusgleichsgesetzEStH
- H 34b.2 (Höhere Gewalt) EStH – Höhere GewaltEStH
- H 34b.2 (Kalamitätsfolgehiebe) EStH – KalamitätsfolgehiebeEStH
- H 34b.2 (Rotfäule) EStH – RotfäuleEStH
- H 34b.4 (Beispiel zur Verwertung des Holzes in einem Wj.) EStH – Beispiel zur Verwertung des Holzes in einem Wj.EStH
- H 34b.4 (Richtlinien für die Bemessung von Nutzungssätzen) EStH – Richtlinien für die Bemessung von NutzungssätzenEStH
- H 34b.7 EStHEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 34b EStG
- BFH, Urteil vom 09.05.2023, VI R 12/21Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne von § 34b EStG sind unter den Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO als Teil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert…
- BFH, Urteil vom 03.02.2010, IV R 27/07Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem ForstSchAusglG in Höhe von 90 % ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem Wirtschaftsjahr nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung…
- BFH, Urteil vom 03.02.2010, IV R 28/071. NV: Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem ForstSchAusglG in Höhe von 90 % ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem Wirtschaftsjahr nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche