H 34b.7 EStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel Ein Forstwirt hat im Wj. 01 eine Holzmenge von 10.000 fm aufgearbeitet. Davon sind 9.000 fm aufgrund eines besonders großen Sturmschadens als Kalamitätsholz angefallen. Der Vorrat an aufgearbeitetem und unverkauftem Kalamitätsholz vorangegangener Wj. beträgt 350 fm. Der…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel
Ein Forstwirt hat im Wj. 01 eine Holzmenge von 10.000 fm aufgearbeitet. Davon sind 9.000 fm aufgrund eines besonders großen Sturmschadens als Kalamitätsholz angefallen. Der Vorrat an aufgearbeitetem und unverkauftem Kalamitätsholz vorangegangener Wj. beträgt 350 fm.
Der für die Wj. 00 bis 09 festgesetzte Nutzungssatz beträgt 1.500 fm.
Eine Einschlagsbeschränkung nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz wurde nicht angeordnet. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrats eine Rechtsverordnung erlassen, wonach zum Ausgleich des Sturmschadens das im Wj. 01 angefallene Kalamitätsholz einheitlich mit einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes zu besteuern ist.
Im Wj. 01 veräußert er die ordentliche Holznutzung von 1.000 fm, das Kalamitätsholz vorangegangener Wj. von 350 fm und 3.000 fm Kalamitätsholz des Schadensjahres.
Im Wj. 02 veräußert er weitere 4.000 fm Kalamitätsholz aus dem Wj. 01.
Im Wj. 03 fallen weitere 500 fm Kalamitätsholz an, die er sofort veräußert. Zudem veräußert er noch die gesamte restliche Holzmenge von 2.000 fm.
Lösung:
Wj. 01
Die veräußerte ordentliche Holznutzung von 1.000 fm ist ohne Tarifvergünstigung zu besteuern. Das Kalamitätsholz im Umfang von 9.000 fm unterliegt im Wj. der Holznutzung infolge der Anordnung einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes. Davon sind im Wj. 01 3.000 fm veräußert worden und unterliegen der besonderen Tarifvergünstigung. Dies gilt auch für den im Wj. 01 veräußerten Holzvorrat an Kalamitätsholz vorangegangener Wj. von 350 fm. Das verbleibende Begünstigungsvolumen nach § 34b Abs. 5 beträgt 5.650 fm.
Wj. 02
Das veräußerte Kalamitätsholz von 4.000 fm unterliegt in vollem Umfang einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes. Das verbleibende Begünstigungsvolumen nach § 34b Abs. 5 beträgt 1.650 fm.
Wj. 03
Das veräußerte Kalamitätsholz von 2.500 fm unterliegt im Umfang von 1.650 fm dem besonderen Steuersatz nach § 34b Abs. 5. Die verbleibenden 850 fm liegen innerhalb des im Wj. 03 gültigen Nutzungssatzes; hierfür gilt der Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Nr. 1.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 34b EStG – Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
(1) Außerordentliche Holznutzungen sind 1. Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. ²Sie liegen nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind; 2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). ²Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. ³Hierzu gehören nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen. (2) ¹Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen…
§ 34b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 34b EStG
- R 34b.1 EStR – GewinnermittlungEStH
- R 34b.2 EStR – Ordentliche und außerordentliche HolznutzungenEStH
- R 34b.3 EStR – Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen HolznutzungenEStH
- R 34b.4 EStR – Ermittlung der SteuersätzeEStH
- R 34b.5 EStR – Umfang der TarifvergünstigungEStH
- R 34b.6 EStR – Voraussetzungen für die Anwendung der TarifvergünstigungEStH
- R 34b.7 EStR – Billigkeitsmaßnahmen nach § 34b Abs. 5 EStGEStH
- R 34b.8 EStR – Rücklage nach § 3 des Forstschäden-AusgleichsgesetzesEStH
- H 34b.1 (Forstschäden-Ausgleichsgesetz) EStH – Forstschäden-AusgleichsgesetzEStH
- H 34b.2 (Höhere Gewalt) EStH – Höhere GewaltEStH
- H 34b.2 (Kalamitätsfolgehiebe) EStH – KalamitätsfolgehiebeEStH
- H 34b.2 (Rotfäule) EStH – RotfäuleEStH
- H 34b.4 (Beispiel zur Verwertung des Holzes in einem Wj.) EStH – Beispiel zur Verwertung des Holzes in einem Wj.EStH
- H 34b.4 (Richtlinien für die Bemessung von Nutzungssätzen) EStH – Richtlinien für die Bemessung von NutzungssätzenEStH
- H 34b.5 EStHEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 34b EStG
- BFH, Urteil vom 09.05.2023, VI R 12/21Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne von § 34b EStG sind unter den Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO als Teil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert…
- BFH, Urteil vom 03.02.2010, IV R 27/07Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem ForstSchAusglG in Höhe von 90 % ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem Wirtschaftsjahr nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung…
- BFH, Urteil vom 03.02.2010, IV R 28/071. NV: Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem ForstSchAusglG in Höhe von 90 % ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem Wirtschaftsjahr nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche