R 34b.7 EStR
Aus dem amtlichen WortlautBesonderer Steuersatz (1) ¹Werden aus sachlichen Billigkeitsgründen die Regelungen des § 34b Abs. 5 EStG für ein Wirtschaftsjahr in Kraft gesetzt, bestimmt sich der Umfang des mit dem besonderen Steuersatz der Rechtsverordnung zu begünstigenden Kalamitätsholzes nach der für das…
Amtlicher Wortlaut
Besonderer Steuersatz
(1) ¹Werden aus sachlichen Billigkeitsgründen die Regelungen des § 34b Abs. 5 EStG für ein Wirtschaftsjahr in Kraft gesetzt, bestimmt sich der Umfang des mit dem besonderen Steuersatz der Rechtsverordnung zu begünstigenden Kalamitätsholzes nach der für das betroffene Wirtschaftsjahr anerkannten Schadensmenge (Begünstigungsvolumen). ²Grundlage hierfür ist die nach der Aufarbeitung nachgewiesene Schadensmenge (>R 34b.6 Abs. 6). ³Das Begünstigungsvolumen wird durch Kalamitätsnutzungen gemindert, die dem Steuersatz nach § 34b Abs. 5 EStG unterworfen werden.
(2) ¹Die unter die Tarifvergünstigung nach § 34b Abs. 5 EStG fallenden Einkünfte werden im Wirtschaftsjahr der Verwertung des Kalamitätsholzes gesondert ermittelt. ²Daneben kann für andere Kalamitätsnutzungen die Tarifvergünstigung nach § 34b Abs. 3 EStG in Betracht kommen. ³Der besondere Steuersatz der Rechtsverordnung ist so lange zu berücksichtigen, bis das Begünstigungsvolumen nach Absatz 1 durch Kalamitätsnutzungen jeglicher Art aufgebraucht ist.
Bewertung von Holzvorräten
(3) Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung für das darin benannte Wirtschaftsjahr von der Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise abgesehen werden.
Weisungen im Rahmen einer Vielzahl von Einzelfällen
(4) ¹Die in § 34b Abs. 5 EStG vorgesehenen Billigkeitsmaßnahmen können nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch bei größeren, regional begrenzten Schadensereignissen, die nicht nur Einzelfälle betreffen, im Wege typisierender Verwaltungsanweisungen auf der Grundlage des § 163 der AO entsprechend angewendet werden. ²Darüber hinaus gehende Billigkeitsmaßnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen unter Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen Unbilligkeit zulässig.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 34b EStG – Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
(1) Außerordentliche Holznutzungen sind 1. Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. ²Sie liegen nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind; 2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). ²Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. ³Hierzu gehören nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen. (2) ¹Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen…
§ 34b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 34b EStG
- R 34b.1 EStR – GewinnermittlungEStH
- R 34b.2 EStR – Ordentliche und außerordentliche HolznutzungenEStH
- R 34b.3 EStR – Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen HolznutzungenEStH
- R 34b.4 EStR – Ermittlung der SteuersätzeEStH
- R 34b.5 EStR – Umfang der TarifvergünstigungEStH
- R 34b.6 EStR – Voraussetzungen für die Anwendung der TarifvergünstigungEStH
- R 34b.8 EStR – Rücklage nach § 3 des Forstschäden-AusgleichsgesetzesEStH
- H 34b.1 (Forstschäden-Ausgleichsgesetz) EStH – Forstschäden-AusgleichsgesetzEStH
- H 34b.2 (Höhere Gewalt) EStH – Höhere GewaltEStH
- H 34b.2 (Kalamitätsfolgehiebe) EStH – KalamitätsfolgehiebeEStH
- H 34b.2 (Rotfäule) EStH – RotfäuleEStH
- H 34b.4 (Beispiel zur Verwertung des Holzes in einem Wj.) EStH – Beispiel zur Verwertung des Holzes in einem Wj.EStH
- H 34b.4 (Richtlinien für die Bemessung von Nutzungssätzen) EStH – Richtlinien für die Bemessung von NutzungssätzenEStH
- H 34b.5 EStHEStH
- H 34b.7 EStHEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 34b EStG
- BFH, Urteil vom 09.05.2023, VI R 12/21Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne von § 34b EStG sind unter den Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO als Teil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert…
- BFH, Urteil vom 03.02.2010, IV R 27/07Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem ForstSchAusglG in Höhe von 90 % ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem Wirtschaftsjahr nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung…
- BFH, Urteil vom 03.02.2010, IV R 28/071. NV: Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem ForstSchAusglG in Höhe von 90 % ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem Wirtschaftsjahr nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche