Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 34b.4 (Beispiel zur Verwertung des Holzes in einem Wj.) EStH

Beispiel zur Verwertung des Holzes in einem Wj.Hinweis der Finanzverwaltung zu § 34b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautGrundsachverhalt: Ein Forstwirt hat in seinem Betrieb (150 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche) einen Sturmschaden mit einem Gesamtumfang von 5.200 fm. Er hat außerdem noch 800 fm ordentliche Holznutzung. Die gesamte Holzmenge von 6.000 fm wird im gleichen Wj. veräußert. Die…

Amtlicher Wortlaut

Grundsachverhalt:

Ein Forstwirt hat in seinem Betrieb (150 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche) einen Sturmschaden mit einem Gesamtumfang von 5.200 fm. Er hat außerdem noch 800 fm ordentliche Holznutzung. Die gesamte Holzmenge von 6.000 fm wird im gleichen Wj. veräußert. Die Einkünfte aus der Verwertung der Holznutzungen betragen insgesamt 180.000 €. Der Stpfl. hat kein gültiges Betriebswerk bzw. amtlich anerkanntes Betriebsgutachten.

Lösung:

a) Zuordnung der Holzmengen Die ordentliche Holznutzung unterliegt im Umfang von 800 fm der regulären Besteuerung. Die außerordentliche Holznutzung infolge höherer Gewalt unterliegt mit 5.200 fm der Tarifvergünstigung des § 34b Abs. 3 Nr. 1 im Umfang von 5.200 fm. b) Zuordnung der Steuersätze Einkünfte aus allen Holznutzungen | 180.000 €; davon aus; – ordentlichen Holznutzungen (800/6.000) | 24.000 €; = Normalsteuersatz; – außerordentlichen Holznutzungen (5.200/6.000) | 156.000 €; = Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 (1/2)

Abwandlung:

Der aufgrund eines Betriebswerks festgesetzte Nutzungssatz beträgt 1.000 fm.

a) Zuordnung der Holzmengen Die ordentliche Holznutzung unterliegt im Umfang von 800 fm der regulären Besteuerung. Eine Auffüllung des Nutzungssatzes mit Kalamitätsnutzungen erfolgt nicht. Die außerordentliche Holznutzung infolge höherer Gewalt unterliegt mit 1.000 fm dem Steuersatz des § 34b Abs. 3 Nr. 1 und mit 4.200 fm dem Steuersatz des § 34b Abs. 3 Nr. 2. b) Zuordnung der Steuersätze Einkünfte aus allen Holznutzungen | 180.000 €; davon aus; – ordentlichen Holznutzungen (800/6.000) | 24.000 €; = Normalsteuersatz; – außerordentlichen Holznutzungen (1.000/6.000) | 30.000 €; = Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 (1/2); – außerordentlichen Holznutzungen (4.200/6.000) | 126.000 €; = Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 (1/4)

Beispiel zur Verwertung des Holzes über mehrere Wirtschaftsjahre

Im Wj. 01 veräußert er die gesamte ordentliche Holznutzung von 800 fm und die Kalamitätsnutzung von 2.200 fm. Die Einkünfte aus der Verwertung der Holznutzungen betragen insgesamt 100.000 €. Im Wj. 02 veräußert er die restliche Kalamitätsnutzung von 3.000 fm und erzielt hieraus Einkünfte von 80.000 €.

Lösung:

a) Zuordnung der Steuersätze im Wj. 01 Einkünfte aus allen Holznutzungen | 100.000 €; davon aus; – ordentlichen Holznutzungen (800/3.000) | 26.666 €; = Normalsteuersatz; – außerordentlichen Holznutzungen bis zur Höhe des Nutzungssatzes (1.000/3.000) | 33.334 €; = § 34b Abs. 3 Nr. 1 (1/2); – außerordentlichen Holznutzungen über dem Nutzungssatz (1.200/3.000) | 40.000 €; = § 34b Abs. 3 Nr. 2 (1/4) b) Zuordnung der Steuersätze im Wj. 02 Einkünfte aus allen Holznutzungen | 80.000 €; davon aus; – ordentlichen Holznutzungen (0/3.000) | 0 €; = Normalsteuersatz; – außerordentlichen Holznutzungen bis zur Höhe des Nutzungssatzes (1.000/3.000) | 26.666 €; = § 34b Abs. 3 Nr. 1 (1/2); – außerordentlichen Holznutzungen über dem Nutzungssatz (2.000/3.000) | 53.334 €; = § 34b Abs. 3 Nr. 2 (1/4)

Beispiel zur Verwertung des Holzes in den Fällen des § 51 EStDV

Ein Stpfl. hat in seinem land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieb 40 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3. Der Stpfl. hat kein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten. In den Wj. 01 und 02 beantragt er die Anwendung von § 51 EStDV.

Im Wj. 01 sind ein Sturmschaden mit einem Gesamtumfang von 800 fm und 100 fm ordentliche Holznutzung angefallen. Neben der ordentlichen Holznutzung wird Kalamitätsholz im Umfang von 500 fm verwertet. Die Einnahmen aus der Verwertung der Holznutzungen betragen insgesamt 24.000 €. Es sind keine Buchwertminderungen und Wiederaufforstungskosten zu berücksichtigen.

Im Wj. 02 verwertet er das restliche Kalamitätsholz im Umfang von 300 fm und eine ordentliche Holznutzung im Umfang von 200 fm. Die Einnahmen aus der Verwertung der Holznutzungen betragen insgesamt 20.000 €. Der Stpfl. hat sofort abziehbare Wiederaufforstungskosten von 6.000 € aufgewendet.

Lösung:

Die Einkünfte aus Holznutzungen im Wj. 01 betragen 10.800 € (Einnahmen 24.000 € abzgl. des Betriebsausgabenpauschsatzes nach § 51 Abs. 2 EStDV von 55 % = 13.200 €). Nach der Vereinfachungsregelung der R 34b.6 Abs. 3 EStR kann für die Berechnung des § 34b ein Nutzungssatz von 5 fm/ha x 40 ha = 200 fm zugrunde gelegt werden.

a) Zuordnung der Steuersätze im Wj. 01 Einkünfte aus allen Holznutzungen | 10.800 €; davon aus; – ordentlichen Holznutzungen (100/600) | 1.800 €; = Normalsteuersatz; – außerordentlichen Holznutzungen bis zur Höhe des Nutzungssatzes (200/600) | 3.600 €; = § 34b Abs. 3 Nr. 1 (1/2); – außerordentlichen Holznutzungen über dem Nutzungssatz (300/600) | 5.400 €; = § 34b Abs. 3 Nr. 2 (1/4) Die Einkünfte aus Holznutzungen im Wj. 02 betragen 3.000 € (Einnahmen 20.000 € abzgl. des Betriebsausgabenpauschsatzes nach § 51 Abs. 2 EStDV von 55 % = 11.000 € und der Wiederaufforstungskosten von 6.000 €). Nach der Vereinfachungsregelung der R 34b.6 Abs. 3 EStR kann für die Berechnung des § 34b ein Nutzungssatz von 5 fm/ha x 40 ha = 200 fm zugrunde gelegt werden. b) Zuordnung der Steuersätze im Wj. 02 Einkünfte aus allen Holznutzungen | 3.000 €; davon aus; – ordentlichen Holznutzungen (200/500) | 1.200 €; = Normalsteuersatz; – außerordentlichen Holznutzungen bis zur Höhe des Nutzungssatzes (200/500) | 1.200 €; = § 34b Abs. 3 Nr. 1 (1/2); – außerordentliche Holznutzungen über dem Nutzungssatz (100/500) | 600 €; = § 34b Abs. 3 Nr. 2 (1/4)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 34b EStG – Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen

(1) Außerordentliche Holznutzungen sind 1. Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. ²Sie liegen nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind; 2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). ²Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. ³Hierzu gehören nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen. (2) ¹Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen…

§ 34b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 34b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 34b EStG

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