R 34b.1 EStR
Aus dem amtlichen WortlautAllgemeines (1) ¹Die Einkünfte aus Holznutzungen sind nach den Grundsätzen der jeweiligen Gewinnermittlungsart für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu ermitteln. ²Eine Holznutzung liegt vor, wenn aus einem Wirtschaftsgut Baumbestand heraus Holz vom Grund und Boden getrennt wird…
Amtlicher Wortlaut
Allgemeines
(1) ¹Die Einkünfte aus Holznutzungen sind nach den Grundsätzen der jeweiligen Gewinnermittlungsart für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu ermitteln. ²Eine Holznutzung liegt vor, wenn aus einem Wirtschaftsgut Baumbestand heraus Holz vom Grund und Boden getrennt wird und im Zuge der Aufarbeitung vom Anlagevermögen zum Umlaufvermögen wird. ³Entsprechendes gilt, wenn Holz auf dem Stamm verkauft wird. ⁴Mit der Zuordnung zum Umlaufvermögen ist der Holzvorrat mit den tatsächlichen Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten zu bewerten.
Pauschalierung
(2) ¹Die Pauschalierung der Betriebsausgaben nach § 51 EStDV darf nur vorgenommen werden, wenn es zulässig ist, den Gewinn für die forstwirtschaftliche Nutzung des Betriebs nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln und die zum Betrieb gehörenden forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes zum Beginn des Wirtschaftsjahres 50 Hektar nicht übersteigen. ²Soweit unter diesen Voraussetzungen oder nach § 4 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes Gewinne aus Holznutzungen pauschal ermittelt werden, gelten die pauschalen Betriebsausgaben auch für die Ermittlung der nach § 34b EStG begünstigten Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen.
Abweichende Wirtschaftsjahre
³Die für jedes Wirtschaftsjahr gesondert ermittelten Einkünfte für außerordentliche Holznutzungen sind bei abweichenden Wirtschaftsjahren – den übrigen laufenden Einkünften entsprechend – zeitanteilig und getrennt nach den Einkünften i. S. v. § 34b Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG dem jeweiligen VZ zuzuordnen.
Mehrere Betriebe
(4) Unterhält ein Stpfl. mehrere Betriebe mit eigenständiger Gewinnermittlung, sind die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG für jeden Betrieb gesondert zu ermitteln und dem jeweiligen VZ zuzurechnen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 34b EStG – Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
(1) Außerordentliche Holznutzungen sind 1. Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. ²Sie liegen nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind; 2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). ²Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. ³Hierzu gehören nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen. (2) ¹Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen…
§ 34b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 34b EStG
- R 34b.2 EStR – Ordentliche und außerordentliche HolznutzungenEStH
- R 34b.3 EStR – Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen HolznutzungenEStH
- R 34b.4 EStR – Ermittlung der SteuersätzeEStH
- R 34b.5 EStR – Umfang der TarifvergünstigungEStH
- R 34b.6 EStR – Voraussetzungen für die Anwendung der TarifvergünstigungEStH
- R 34b.7 EStR – Billigkeitsmaßnahmen nach § 34b Abs. 5 EStGEStH
- R 34b.8 EStR – Rücklage nach § 3 des Forstschäden-AusgleichsgesetzesEStH
- H 34b.1 (Forstschäden-Ausgleichsgesetz) EStH – Forstschäden-AusgleichsgesetzEStH
- H 34b.2 (Höhere Gewalt) EStH – Höhere GewaltEStH
- H 34b.2 (Kalamitätsfolgehiebe) EStH – KalamitätsfolgehiebeEStH
- H 34b.2 (Rotfäule) EStH – RotfäuleEStH
- H 34b.4 (Beispiel zur Verwertung des Holzes in einem Wj.) EStH – Beispiel zur Verwertung des Holzes in einem Wj.EStH
- H 34b.4 (Richtlinien für die Bemessung von Nutzungssätzen) EStH – Richtlinien für die Bemessung von NutzungssätzenEStH
- H 34b.5 EStHEStH
- H 34b.7 EStHEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 34b EStG
- BFH, Urteil vom 09.05.2023, VI R 12/21Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne von § 34b EStG sind unter den Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO als Teil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert…
- BFH, Urteil vom 03.02.2010, IV R 27/07Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem ForstSchAusglG in Höhe von 90 % ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem Wirtschaftsjahr nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung…
- BFH, Urteil vom 03.02.2010, IV R 28/071. NV: Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem ForstSchAusglG in Höhe von 90 % ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem Wirtschaftsjahr nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche