R 10b.1 EStR
Aus dem amtlichen WortlautBegünstigte Ausgaben (1) ¹Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren sind nicht abziehbar, wenn die diese Beträge erhebende Einrichtung Zwecke bzw. auch Zwecke verfolgt, die in § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG genannt sind. ²Zuwendungen, die mit der Auflage…
Amtlicher Wortlaut
Begünstigte Ausgaben
(1) ¹Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren sind nicht abziehbar, wenn die diese Beträge erhebende Einrichtung Zwecke bzw. auch Zwecke verfolgt, die in § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG genannt sind. ²Zuwendungen, die mit der Auflage geleistet werden, sie an eine bestimmte natürliche Person weiterzugeben, sind nicht abziehbar. ³Zuwendungen können nur dann abgezogen werden, wenn der Zuwendende endgültig wirtschaftlich belastet ist. ⁴Bei Sachzuwendungen aus einem Betriebsvermögen darf zuzüglich zu dem Entnahmewert i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch die bei der Entnahme angefallene Umsatzsteuer abgezogen werden.
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bestätigt durch BFH vom 28.09.2022 – X R 7/21 (BStBl II 2023 S. 178)
Durchlaufspenden
(2) ¹Das Durchlaufspendenverfahren ist keine Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung von Zuwendungen. ²Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Gebietskörperschaften sind, und ihre Dienststellen sowie inländische kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts können jedoch ihnen zugewendete Spenden – nicht aber Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren – an Zuwendungsempfänger i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG weiterleiten. ³Die Durchlaufstelle muss die tatsächliche Verfügungsmacht über die Spendenmittel erhalten. ⁴Dies geschieht in der Regel (anders insbesondere bei >Sachspenden) durch Buchung auf deren Konto. ⁵Die Durchlaufstelle muss die Vereinnahmung der Spenden und ihre Verwendung (Weiterleitung) getrennt und unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften nachweisen. ⁶Vor der Weiterleitung der Spenden an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse muss sie prüfen, ob die Zuwendungsempfängerin wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt oder vorläufig anerkannt worden ist und ob die Verwendung der Spenden für diese Zwecke sichergestellt ist. ⁷Die Zuwendungsbestätigung darf nur von der Durchlaufstelle ausgestellt werden.
Nachweis der Zuwendungen
(3) ¹Zuwendungen nach den §§ 10b und 34g EStG sind grundsätzlich durch eine vom Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellte Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. ²Die Zuwendungsbestätigung kann auch von einer durch Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben werden.
Maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung
(4) ¹Als Nachweis reicht eine maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person aus, wenn der Zuwendungsempfänger die Nutzung eines entsprechenden Verfahrens dem zuständigen Finanzamt angezeigt hat. ²Mit der Anzeige ist zu bestätigen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind und eingehalten werden:
³Die Regelung gilt nicht für Sach‑ und Aufwandsspenden.
Prüfungen
(5) ¹Ist der Empfänger einer Zuwendung eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder ein inländischer amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. ²Das gilt auch dann, wenn der Verwendungszweck im Ausland verwirklicht wird.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 10b EStG – Steuerbegünstigte Zwecke
(1) ¹Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu 1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. ²Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen 1. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das…
§ 10b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10b EStG
20 von 24 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 10b.2 EStR – Zuwendungen an politische ParteienEStH
- R 10b.3 EStR – Begrenzung des Abzugs der Ausgaben für steuerbegünstigte ZweckeEStH
- H 10b.1 (Auflagen) EStH – AuflagenEStH
- H 10b.1 (Beitrittsspende) EStH – BeitrittsspendeEStH
- H 10b.1 (Crowdfunding) EStH – CrowdfundingEStH
- H 10b.1 (Durchlaufspendenverfahren) EStH – DurchlaufspendenverfahrenEStH
- H 10b.1 (Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft) und entsprechende Fördervereine) EStH – Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft) und entsprechende FördervereineEStH
- H 10b.1 (Gebrauchte Kleidung als Sachspende (Abziehbarkeit und Wertermittlung)) EStH – Gebrauchte Kleidung als Sachspende (Abziehbarkeit und Wertermittlung)EStH
- H 10b.1 (Gegenleistung) EStH – GegenleistungEStH
- H 10b.1 (Rückwirkendes Ereignis) EStH – Rückwirkendes EreignisEStH
- H 10b.1 (Schenkung mit Auflage) EStH – Schenkung mit AuflageEStH
- H 10b.1 (Spenden in das zu erhaltende Vermögen) EStH – Spenden in das zu erhaltende VermögenEStH
- H 10b.1 (Spendenhaftung) EStH – SpendenhaftungEStH
- H 10b.1 (Vermächtniszuwendungen) EStH – VermächtniszuwendungenEStH
- H 10b.1 (Vertrauensschutz) EStH – VertrauensschutzEStH
- H 10b.1 (Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV)) EStH – Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV)EStH
- H 10b.1 (Zuwendungsempfänger im Ausland) EStH – Zuwendungsempfänger im AuslandEStH
- H 10b.1 (Zweckgebundene Zuwendungen) EStH – Zweckgebundene ZuwendungenEStH
- H 10b.2 (Kommunale Wählervereinigungen) EStH – Kommunale WählervereinigungenEStH
- H 10b.2 (Parteiengesetz) EStH – ParteiengesetzEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 10b EStG
6 von 32 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 03.06.2026, X R 2/24 (X R 10/23), X R 2/24, X R 10/231. Beantragt der Steuerpflichtige, eine Vermögensstockspende als Sonderausgabe nach § 10b Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen, jedoch nicht in vollem Umfang im Zuwendungsjahr abzuziehen, muss…
- BFH, Urteil vom 03.06.2026, X R 27/231. Leisten Eltern für den Schulbesuch ihres Kindes Zahlungen an einen Förderverein, die dieser an den Schulträger weiterleitet, handelt es sich um Schulgeld im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes…
- BFH, Urteil vom 01.10.2025, X R 20/221. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweizerischen…
- BFH, Urteil vom 26.04.2023, X R 4/221. Der Umstand, dass eine Stiftung einen in ihr Vermögen gezahlten Betrag dem Zahlenden in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt und mit den Zinserträgen ihre…
- BFH, Urteil vom 16.11.2022, X R 17/201. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des…
- BFH, Urteil vom 28.09.2022, X R 7/211. § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG ist dahin auszulegen, dass Mitgliedsbeiträge an eine gemeinnützige Körperschaft, die kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, auch dann nicht…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche