Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 10b.1 (Spendenhaftung) EStH

SpendenhaftungHinweis der Finanzverwaltung zu § 10b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautDie Ausstellerhaftung nach § 10b Abs. 4 Satz 2 erste Alternative betrifft i. d. R. den in § 10b Abs. 1 Satz 2 genannten Zuwendungsempfänger (z. B. Kommune, gemeinnütziger Verein). Die Haftung einer natürlichen Person kommt allenfalls dann in Frage, wenn diese Person außerhalb…

Amtlicher Wortlaut

Die Ausstellerhaftung nach § 10b Abs. 4 Satz 2 erste Alternative betrifft i. d. R. den in § 10b Abs. 1 Satz 2 genannten Zuwendungsempfänger (z. B. Kommune, gemeinnütziger Verein). Die Haftung einer natürlichen Person kommt allenfalls dann in Frage, wenn diese Person außerhalb des ihr zugewiesenen Wirkungskreises handelt. Die Ausstellerhaftung setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Grobe Fahrlässigkeit liegt z. B. bei einer Kommune vor, wenn nicht geprüft wird, ob der Verein, der die Zuwendung erhält, gemeinnützig ist (>BFH vom 24.04.2002 – XI R 123/96, BStBl II 2003 S. 128). Unrichtig ist eine Zuwendungsbestätigung, deren Inhalt nicht der objektiven Sach‑ und Rechtslage entspricht. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Bestätigung Zuwendungen ausweist, die Entgelt für Leistungen sind (>BFH vom 12.08.1999 – XI R 65/98, BStBl II 2000 S. 65). Bei rückwirkender Aberkennung der Gemeinnützigkeit haftet eine Körperschaft nicht wegen Fehlverwendung, wenn sie die Zuwendung zu dem in der Zuwendungsbestätigung angegebenen begünstigten Zweck verwendet (>BFH vom 10.09.2003 – XI R 58/01, BStBl II 2004 S. 352).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10b EStG – Steuerbegünstigte Zwecke

(1) ¹Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu 1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. ²Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen 1. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10b EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 10b EStG

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