H 10b.1 (Gegenleistung) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Ein Zuwendungsabzug ist ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden. Eine Aufteilung der Zuwendung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende unentgeltliche Leistung scheidet bei einer einheitlichen…
Amtlicher Wortlaut
– Ein Zuwendungsabzug ist ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden. Eine Aufteilung der Zuwendung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende unentgeltliche Leistung scheidet bei einer einheitlichen Leistung aus. Auch im Fall einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die geforderte Uneigennützigkeit (>BFH vom 02.08.2006 – XI R 6/03, BStBl II 2007 S. 8).
– Ein Darlehen, das einem Stpfl. von einer Stiftung im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Zahlung in deren Vermögen gewährt wird, stellt keine den Spendenabzug ausschließende Gegenleistung dar, wenn dieses in fremdüblicher Weise gewährt und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung durchgeführt wird und mithin keinerlei Zweifel am Fremdkapitalcharakter der Mittel vorliegen (>BFH vom 26.04.2023 – X R 4/22, BStBl II S. 1037).
– >Beitrittsspende
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 10b EStG – Steuerbegünstigte Zwecke
(1) ¹Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu 1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. ²Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen 1. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das…
§ 10b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10b EStG
20 von 24 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 10b.1 EStR – Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 1 und 1a EStGEStH
- R 10b.2 EStR – Zuwendungen an politische ParteienEStH
- R 10b.3 EStR – Begrenzung des Abzugs der Ausgaben für steuerbegünstigte ZweckeEStH
- H 10b.1 (Auflagen) EStH – AuflagenEStH
- H 10b.1 (Beitrittsspende) EStH – BeitrittsspendeEStH
- H 10b.1 (Crowdfunding) EStH – CrowdfundingEStH
- H 10b.1 (Durchlaufspendenverfahren) EStH – DurchlaufspendenverfahrenEStH
- H 10b.1 (Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft) und entsprechende Fördervereine) EStH – Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft) und entsprechende FördervereineEStH
- H 10b.1 (Gebrauchte Kleidung als Sachspende (Abziehbarkeit und Wertermittlung)) EStH – Gebrauchte Kleidung als Sachspende (Abziehbarkeit und Wertermittlung)EStH
- H 10b.1 (Rückwirkendes Ereignis) EStH – Rückwirkendes EreignisEStH
- H 10b.1 (Schenkung mit Auflage) EStH – Schenkung mit AuflageEStH
- H 10b.1 (Spenden in das zu erhaltende Vermögen) EStH – Spenden in das zu erhaltende VermögenEStH
- H 10b.1 (Spendenhaftung) EStH – SpendenhaftungEStH
- H 10b.1 (Vermächtniszuwendungen) EStH – VermächtniszuwendungenEStH
- H 10b.1 (Vertrauensschutz) EStH – VertrauensschutzEStH
- H 10b.1 (Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV)) EStH – Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV)EStH
- H 10b.1 (Zuwendungsempfänger im Ausland) EStH – Zuwendungsempfänger im AuslandEStH
- H 10b.1 (Zweckgebundene Zuwendungen) EStH – Zweckgebundene ZuwendungenEStH
- H 10b.2 (Kommunale Wählervereinigungen) EStH – Kommunale WählervereinigungenEStH
- H 10b.2 (Parteiengesetz) EStH – ParteiengesetzEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 10b EStG
6 von 32 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 03.06.2026, X R 2/24 (X R 10/23), X R 2/24, X R 10/231. Beantragt der Steuerpflichtige, eine Vermögensstockspende als Sonderausgabe nach § 10b Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen, jedoch nicht in vollem Umfang im Zuwendungsjahr abzuziehen, muss…
- BFH, Urteil vom 03.06.2026, X R 27/231. Leisten Eltern für den Schulbesuch ihres Kindes Zahlungen an einen Förderverein, die dieser an den Schulträger weiterleitet, handelt es sich um Schulgeld im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes…
- BFH, Urteil vom 01.10.2025, X R 20/221. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweizerischen…
- BFH, Urteil vom 26.04.2023, X R 4/221. Der Umstand, dass eine Stiftung einen in ihr Vermögen gezahlten Betrag dem Zahlenden in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt und mit den Zinserträgen ihre…
- BFH, Urteil vom 16.11.2022, X R 17/201. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des…
- BFH, Urteil vom 28.09.2022, X R 7/211. § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG ist dahin auszulegen, dass Mitgliedsbeiträge an eine gemeinnützige Körperschaft, die kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, auch dann nicht…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche