Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 10b.1 (Gegenleistung) EStH

GegenleistungHinweis der Finanzverwaltung zu § 10b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Ein Zuwendungsabzug ist ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden. Eine Aufteilung der Zuwendung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende unentgeltliche Leistung scheidet bei einer einheitlichen…

Amtlicher Wortlaut

– Ein Zuwendungsabzug ist ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden. Eine Aufteilung der Zuwendung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende unentgeltliche Leistung scheidet bei einer einheitlichen Leistung aus. Auch im Fall einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die geforderte Uneigennützigkeit (>BFH vom 02.08.2006 – XI R 6/03, BStBl II 2007 S. 8).

– Ein Darlehen, das einem Stpfl. von einer Stiftung im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Zahlung in deren Vermögen gewährt wird, stellt keine den Spendenabzug ausschließende Gegenleistung dar, wenn dieses in fremdüblicher Weise gewährt und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung durchgeführt wird und mithin keinerlei Zweifel am Fremdkapitalcharakter der Mittel vorliegen (>BFH vom 26.04.2023 – X R 4/22, BStBl II S. 1037).

– >Beitrittsspende

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10b EStG – Steuerbegünstigte Zwecke

(1) ¹Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu 1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. ²Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen 1. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das…

§ 10b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10b EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 10b EStG

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